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Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder berichten in dieser Folge von Podcast Arbeitsrecht über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024 (AZ: 5 AZR 234/23). Der Kläger arbeitet als Produktionsmitarbeiter in einem kunststoffverarbeitenden Betrieb. Als er am 26.12.2021 positiv auf das Coronavirus getestet wurde, schrieb ihn sein Hausarzt bis zum 31.12.2021 krank. Der Kläger war nicht gegen das Coronavirus geimpft. Für die Zeit der Krankschreibung zahlte die Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wegen der Coronainfektion ordnete das Gesundheitsamt für den Arbeitnehmer vom 03. bis zum 12.01.2022 eine behördliche Quarantäne an. Der behandelnde Hausarzt lehnte die Ausstellung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diese Zeit ab. Das positive Testergebnis und die behördliche Quarantäne reichten als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aus. Dies sah die Arbeitgeberin jedoch anders. Da keine ärztliche Krankschreibung vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so die Begründung. Außerdem habe der Kläger die Coronainfektion selbst verschuldet, da er sich nicht habe impfen lassen. Auch eine Entschädigung für den Arbeitsausfall nach dem Infektionsschutzgesetz komme nicht in Betracht, meinte die Arbeitgeberin. Dem Kläger wurden in der Januarabrechnung daher 66,6 Arbeitsstunden weniger berechnet. Damit fehlten ihm in der Verdienstabrechnung insgesamt 1.159,00 €. Die beiden Experten befassen sich mit den rechtlichen Folgen einer symptomlosen Corona-Infektion und gehen auch darauf ein, dass das BAG zu einer anderen Entscheidung als das vorher befasste Landesarbeitsgericht kam.
jeweils am Montag, 6 Uhr
Sie haben (arbeits-)rechtlichen Beratungsbedarf? Dann wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Rechtsanwalt Sauerborn oder an die Kanzlei Rechtsanwalt Blaufelder (Daten unter "Links").
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Webseite der Kanzlei Sauerborn
Verantwortlich ist Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn.
By Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn | Rechtsanwalt Thorsten BlaufelderDie Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder berichten in dieser Folge von Podcast Arbeitsrecht über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.03.2024 (AZ: 5 AZR 234/23). Der Kläger arbeitet als Produktionsmitarbeiter in einem kunststoffverarbeitenden Betrieb. Als er am 26.12.2021 positiv auf das Coronavirus getestet wurde, schrieb ihn sein Hausarzt bis zum 31.12.2021 krank. Der Kläger war nicht gegen das Coronavirus geimpft. Für die Zeit der Krankschreibung zahlte die Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Wegen der Coronainfektion ordnete das Gesundheitsamt für den Arbeitnehmer vom 03. bis zum 12.01.2022 eine behördliche Quarantäne an. Der behandelnde Hausarzt lehnte die Ausstellung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für diese Zeit ab. Das positive Testergebnis und die behördliche Quarantäne reichten als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit aus. Dies sah die Arbeitgeberin jedoch anders. Da keine ärztliche Krankschreibung vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so die Begründung. Außerdem habe der Kläger die Coronainfektion selbst verschuldet, da er sich nicht habe impfen lassen. Auch eine Entschädigung für den Arbeitsausfall nach dem Infektionsschutzgesetz komme nicht in Betracht, meinte die Arbeitgeberin. Dem Kläger wurden in der Januarabrechnung daher 66,6 Arbeitsstunden weniger berechnet. Damit fehlten ihm in der Verdienstabrechnung insgesamt 1.159,00 €. Die beiden Experten befassen sich mit den rechtlichen Folgen einer symptomlosen Corona-Infektion und gehen auch darauf ein, dass das BAG zu einer anderen Entscheidung als das vorher befasste Landesarbeitsgericht kam.
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