Inklusion & Teilhabe

40 - Ausgleichsabgabe


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Die Ausgleichsabgabe soll Arbeitgeber dazu motivieren, Menschen mit Schwer­be­hin­de­rung einzustellen. Zudem schafft sie einen finanziellen Ausgleich für den daraus resultierenden erhöhten Aufwand. Die Zahlung der Abgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung nicht auf.

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von Menschen mit Schwerbehinderung nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 154 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflicht­ar­beits­platz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).

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Inklusion & TeilhabeBy Patrick Sauter