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Grundsätzlich sind Beschäftigte nicht verpflichtet, ihren Arbeitgeber über das Vorliegens eines Grades der Behinderung (GdB) zu informieren. Ein GdB von 40 ermöglicht es Betroffenen, einen sog. Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Hiervon erfährt in der Regel der Arbeitgeber, weshalb viele Arbeitnehmer aus Sorge darüber gar keinen Gleichstellungsantrag einreichen. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder erläutern in dieser Folge, ob es sinnvoll sein könnte, einen Arbeitgeber über das Vorliegen eines GdB von 40 ohne Gleichstellung in Kenntnis zu setzen. Bei der Beantwortung dieser Frage ist es insbesondere wichtig, auch persönliche Faktoren zu berücksichtigen, wie das Verhältnis zum Arbeitgeber und die Unternehmenskultur. In manchen Fällen kann die Offenlegung des GdB zu einem besseren Verständnis führen, in anderen Fällen könnte es Befürchtungen hinsichtlich Diskriminierung oder Missverständnissen geben.
jeweils am Montag, 6 Uhr
Sie haben (arbeits-)rechtlichen Beratungsbedarf? Dann wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Rechtsanwalt Sauerborn oder an die Kanzlei Rechtsanwalt Blaufelder (Daten unter "Links").
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Verantwortlich ist Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn.
By Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn | Rechtsanwalt Thorsten BlaufelderGrundsätzlich sind Beschäftigte nicht verpflichtet, ihren Arbeitgeber über das Vorliegens eines Grades der Behinderung (GdB) zu informieren. Ein GdB von 40 ermöglicht es Betroffenen, einen sog. Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Hiervon erfährt in der Regel der Arbeitgeber, weshalb viele Arbeitnehmer aus Sorge darüber gar keinen Gleichstellungsantrag einreichen. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder erläutern in dieser Folge, ob es sinnvoll sein könnte, einen Arbeitgeber über das Vorliegen eines GdB von 40 ohne Gleichstellung in Kenntnis zu setzen. Bei der Beantwortung dieser Frage ist es insbesondere wichtig, auch persönliche Faktoren zu berücksichtigen, wie das Verhältnis zum Arbeitgeber und die Unternehmenskultur. In manchen Fällen kann die Offenlegung des GdB zu einem besseren Verständnis führen, in anderen Fällen könnte es Befürchtungen hinsichtlich Diskriminierung oder Missverständnissen geben.
jeweils am Montag, 6 Uhr
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