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Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder berichten in dieser Folge von Podcast Arbeitsrecht über die Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 08.08.2023 (AZ: 1 Sa 41/23). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte betreibt Pflegeeinrichtungen. Die Klägerin ist dort seit dem 15.12.2020 als Pflegefachkraft zu einem Gehalt von zuletzt rund 3.196 € brutto beschäftigt. Bei einem betrieblichen Test wurde bei der Klägerin Anfang November 2021 eine Corona-Infektion festgestellt. Trotz bestehender Impfempfehlung war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht geimpft. Aufgrund behördlicher Anordnung des Gesundheitsamtes wurde der Klägerin auferlegt, im Zeitraum vom 06.11. bis zum 18.11.2021 einer häuslichen Quarantäne nachzukommen. Die Infektion der Klägerin verlief symptomlos. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum der Quarantäne legte sie nicht vor. Die Beklagte zahlte daraufhin an die Klägerin für November 2021 unter Abzug des Zeitraums vom 06.11. bis 15.11.2021 statt dem vollen nur einen Betrag von 2.130 € brutto. Die Klägerin machte die Auszahlung des Differenzbetrages von 1.065 € brutto geltend, was die Beklagte ablehnte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die beiden Experten befassen sich kritisch mit den Urteilsgründen des LAG und der Frage einer symptomlosen Corona-Infektion.
jeweils am Montag, 6 Uhr
Sie haben (arbeits-)rechtlichen Beratungsbedarf? Dann wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Rechtsanwalt Sauerborn oder an die Kanzlei Rechtsanwalt Blaufelder (Daten unter "Links").
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Webseite der Kanzlei Sauerborn
Verantwortlich ist Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn.
By Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn | Rechtsanwalt Thorsten BlaufelderDie Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder berichten in dieser Folge von Podcast Arbeitsrecht über die Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 08.08.2023 (AZ: 1 Sa 41/23). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte betreibt Pflegeeinrichtungen. Die Klägerin ist dort seit dem 15.12.2020 als Pflegefachkraft zu einem Gehalt von zuletzt rund 3.196 € brutto beschäftigt. Bei einem betrieblichen Test wurde bei der Klägerin Anfang November 2021 eine Corona-Infektion festgestellt. Trotz bestehender Impfempfehlung war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht geimpft. Aufgrund behördlicher Anordnung des Gesundheitsamtes wurde der Klägerin auferlegt, im Zeitraum vom 06.11. bis zum 18.11.2021 einer häuslichen Quarantäne nachzukommen. Die Infektion der Klägerin verlief symptomlos. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum der Quarantäne legte sie nicht vor. Die Beklagte zahlte daraufhin an die Klägerin für November 2021 unter Abzug des Zeitraums vom 06.11. bis 15.11.2021 statt dem vollen nur einen Betrag von 2.130 € brutto. Die Klägerin machte die Auszahlung des Differenzbetrages von 1.065 € brutto geltend, was die Beklagte ablehnte. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die beiden Experten befassen sich kritisch mit den Urteilsgründen des LAG und der Frage einer symptomlosen Corona-Infektion.
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