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Nach § 34 Abs. 3 BetrVG haben alle Betriebsratsmitglieder jederzeit das Recht, die Unterlagen das Betriebsrat und seiner Ausschüsse einzusehen. Einige Mitglieder eines 33-köpfigen Betriebsratsgremiums forderten unter Bezugnahme auf diese Vorschrift gerichtlich die Einräumung eines umfänglichen Nutzungsrechts hinsichtlich des zentralen E-Mail-Postfachs des Betriebsrats, zumindest aber ein uneingeschränktes Leserecht. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder erläutern in dieser Folge von Podcast Arbeitsrecht den Ausgang des Verfahrens vor dem Hessischen LAG (Beschluss vom 31.07.2023) mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 91/22. Die beiden Experten erklären, weshalb das LAG dem sog. Minderheitenschutz im Betriebsratsgremium teilweise stattgegeben hat.
jeweils am Montag, 6 Uhr
Sie haben (arbeits-)rechtlichen Beratungsbedarf? Dann wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Rechtsanwalt Sauerborn oder an die Kanzlei Rechtsanwalt Blaufelder (Daten unter "Links").
Sie können diesen Podcast abonnieren bei
Webseite der Kanzlei Sauerborn
Verantwortlich ist Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn.
By Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn | Rechtsanwalt Thorsten BlaufelderNach § 34 Abs. 3 BetrVG haben alle Betriebsratsmitglieder jederzeit das Recht, die Unterlagen das Betriebsrat und seiner Ausschüsse einzusehen. Einige Mitglieder eines 33-köpfigen Betriebsratsgremiums forderten unter Bezugnahme auf diese Vorschrift gerichtlich die Einräumung eines umfänglichen Nutzungsrechts hinsichtlich des zentralen E-Mail-Postfachs des Betriebsrats, zumindest aber ein uneingeschränktes Leserecht. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder erläutern in dieser Folge von Podcast Arbeitsrecht den Ausgang des Verfahrens vor dem Hessischen LAG (Beschluss vom 31.07.2023) mit dem Aktenzeichen 16 TaBV 91/22. Die beiden Experten erklären, weshalb das LAG dem sog. Minderheitenschutz im Betriebsratsgremium teilweise stattgegeben hat.
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