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Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zwar die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge eingehalten werden. Hieraus folgt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Unterlassungsanspruch. Verstößt der Arbeitgeber also etwa gegen den Tarifvertrag, ist das Überwachungsrecht darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder gehen in dieser Folge auf die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen ein, die im Gegensatz zu § 80 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat Unterlassungs-, Durchführungs-, Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsansprüche sichern. Die beiden Experten betonen zudem die Wichtigkeit, diese Ansprüche zur rechten Zeit in der alltäglichen Betriebsratspraxis auch zu nutzen.
jeweils am Montag, 6 Uhr
Sie haben (arbeits-)rechtlichen Beratungsbedarf? Dann wenden Sie sich gerne an die Kanzlei Rechtsanwalt Sauerborn oder an die Kanzlei Rechtsanwalt Blaufelder (Daten unter "Links").
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Verantwortlich ist Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn.
By Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn | Rechtsanwalt Thorsten BlaufelderDer Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zwar die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge eingehalten werden. Hieraus folgt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kein Unterlassungsanspruch. Verstößt der Arbeitgeber also etwa gegen den Tarifvertrag, ist das Überwachungsrecht darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Jürgen Sauerborn und Thorsten Blaufelder gehen in dieser Folge auf die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen ein, die im Gegensatz zu § 80 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat Unterlassungs-, Durchführungs-, Beseitigungs- und Folgenbeseitigungsansprüche sichern. Die beiden Experten betonen zudem die Wichtigkeit, diese Ansprüche zur rechten Zeit in der alltäglichen Betriebsratspraxis auch zu nutzen.
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