Auch bei Probearbeit gilt der gesetzliche Unfallschutz
Wenn Arbeitnehmer zur Probe arbeiten, auch ohne bezahlt zu werden, gilt der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag entschieden.
Auch bei Probearbeit gilt der gesetzliche Unfallschutz
Wenn Arbeitnehmer zur Probe arbeiten, auch ohne bezahlt zu werden, gilt der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Dienstag entschieden.