2022 stehen wieder Betriebsratswahlen statt, wie alle vier Jahre in der Zeit vom 1. bis 31. Mai statt. In diesem Zusammenhang appelliert Johann Horn, Bezirksleiter Bayern der IG-Metall bei der Jahrespressekonferenz an die Arbeitgeber, sich nicht strafbar zu machen, indem sie Betriebsratswahlen be- oder verhindern.
Die Behinderung von Betriebsratsorganen und deren Wahlen stellt laut Paragraph 119 BetrVG eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft werden kann. Was aber in Deutschland kaum angewendet wird.