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Unfälle mit Tieren beschäftigen die Gerichte regelmäßig. Oft ist hier § 833 BGB (Tierhalterhaftung) Anspruchsgrundlage. Voraussetzung ist aber, dass sich eine typische "Tiergefahr" verwirklicht hat.
By Dr. iur. habil. Panajota LakkisUnfälle mit Tieren beschäftigen die Gerichte regelmäßig. Oft ist hier § 833 BGB (Tierhalterhaftung) Anspruchsgrundlage. Voraussetzung ist aber, dass sich eine typische "Tiergefahr" verwirklicht hat.