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**Heute ist der 21. März 2024.
Der ECON-Ausschuss votierte auch dafür, dass im beratungsfreien Vertrieb weiterhin Provisionen gezahlt werden dürfen. Ein partielles Provisionsverbot soll jedoch für den Fall gelten, wenn die Beratung auf unabhängiger Basis angeboten wird. Dies gelte aber nur für die Dienstleistung und soll nicht den Maklerstatus betreffen, stellt der BVK klar. Damit habe der ECON-Ausschuss den Gedanken des BVK aufgenommen, Provisionsverbote nicht auf den Status, sondern auf die unabhängige Dienstleistung zu beziehen.
„Darüber sind wir sehr froh, denn es drohte der Entzug der Existenzgrundlage für Versicherungsvermittler in Deutschland“, so BVK-Präsident Michael Heinz. „Der ECON-Ausschuss sprach sich vielmehr dafür aus, die Koexistenz verschiedener Vergütungssysteme bei der Anlageberatung aufrecht zu erhalten“, so Heinz weiter.
**BGH urteilt zu Beitragserhöhungen in der PKV
Was war geschehen? Der Kläger wollte die Beitragserhöhungen in zwei Tarifen seiner privaten Krankenversicherung bei der Axa nicht hinnehmen und klagte auf die Rückzahlung der gezahlten Prämienanteile. Er fühlte sich nicht ausreichend über die Gründe für die Erhöhung informiert. Und er bezweifelte, dass die Limitierungsmaßnahmen, die Beitragserhöhungen möglichst geringhalten sollen, korrekt durchgeführt wurden.
Schließlich ist der Fall vor dem BGH gelandet. Die Richter haben entschieden, dass eine Nachkalkulation unabhängig davon wirksam ist, ob die Limitierungsmaßnahme fehlerfrei erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass die Limitierungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Da der Kläger aber keinen Einblick in die Interna des Versicherers hat, hat dieser eine sekundäre Darlegungslast. Dieser muss allerdings nur darüber Auskunft geben, welche Parameter der Limitierungsentscheidung zugrunde liegen.
Beendet ist der Rechtstreit damit noch nicht: Soweit es die Wirksamkeit der Prämienanpassung betrifft, hat der BGH den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
**Versicherungsaufseherin der Bafin über Provisionen
An einer Stelle spricht sie über die Kosten von Vorsorgeprodukten. Stichproben hätten gezeigt, dass manche Produkte zu teuer seien, so die Aufseherin. Doch sie droht an keiner Stelle mit Provisionsverbot. Aber sie sagt: „Ein ‚Weiter so‘ wird es nicht geben. Denn in gewissen Fällen sehen wir deutlich die Übertreibungen zu Lasten der Kundinnen und Kunden. Wir wollen Exzesse beim provisionsgestützten Vertrieb wirksam verhindern.“
Die Bafin hat aber noch weitere Themen im Blick. Einige sind Kapitalanlagen, Inflation, Immobilien und Informationstechnologie.
**Welche Fondspolicen überzeugen
Hier werden insbesondere das Angebot einzelner Anlageklassen beziehungsweise deren Abdeckungsquote je Einzelfondsangebot überprüft und verglichen. Zusätzlich sind für diese Kategorie auch Eigenschaften wie maximal anwählbare Fonds pro Vertrag, Mindestinvestitionsquote, Kickbacks und kostenlose Fondswechsel pro Jahr relevant.
„Erstmals haben wir auch untersucht und im Rahmen einer online-basierten Umfrage abgefragt, ob Online-Portale für Kunden bestehen oder das aktuelle Einzelfondsangebot ebenfalls auf die Alt-Tarife anwendbar ist“, erläutert SAM-Geschäftsführer Thorsten Dorn.
Top-Ratings in der Teilkategorie „Flexibilität und Transparenz“ erhalten danach Liechtenstein Life mit ihrer Fondspolice „Invest“, die Alte Leipziger mit dem Tarif „FR10“, Swiss Life mit Investo“ und LV 1871 mit „Mein Plan“.
By Karen Schmidt, Andreas Harms, Matthias Heß und unser Schmidtbot**Heute ist der 21. März 2024.
Der ECON-Ausschuss votierte auch dafür, dass im beratungsfreien Vertrieb weiterhin Provisionen gezahlt werden dürfen. Ein partielles Provisionsverbot soll jedoch für den Fall gelten, wenn die Beratung auf unabhängiger Basis angeboten wird. Dies gelte aber nur für die Dienstleistung und soll nicht den Maklerstatus betreffen, stellt der BVK klar. Damit habe der ECON-Ausschuss den Gedanken des BVK aufgenommen, Provisionsverbote nicht auf den Status, sondern auf die unabhängige Dienstleistung zu beziehen.
„Darüber sind wir sehr froh, denn es drohte der Entzug der Existenzgrundlage für Versicherungsvermittler in Deutschland“, so BVK-Präsident Michael Heinz. „Der ECON-Ausschuss sprach sich vielmehr dafür aus, die Koexistenz verschiedener Vergütungssysteme bei der Anlageberatung aufrecht zu erhalten“, so Heinz weiter.
**BGH urteilt zu Beitragserhöhungen in der PKV
Was war geschehen? Der Kläger wollte die Beitragserhöhungen in zwei Tarifen seiner privaten Krankenversicherung bei der Axa nicht hinnehmen und klagte auf die Rückzahlung der gezahlten Prämienanteile. Er fühlte sich nicht ausreichend über die Gründe für die Erhöhung informiert. Und er bezweifelte, dass die Limitierungsmaßnahmen, die Beitragserhöhungen möglichst geringhalten sollen, korrekt durchgeführt wurden.
Schließlich ist der Fall vor dem BGH gelandet. Die Richter haben entschieden, dass eine Nachkalkulation unabhängig davon wirksam ist, ob die Limitierungsmaßnahme fehlerfrei erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass die Limitierungsentscheidung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und er hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Da der Kläger aber keinen Einblick in die Interna des Versicherers hat, hat dieser eine sekundäre Darlegungslast. Dieser muss allerdings nur darüber Auskunft geben, welche Parameter der Limitierungsentscheidung zugrunde liegen.
Beendet ist der Rechtstreit damit noch nicht: Soweit es die Wirksamkeit der Prämienanpassung betrifft, hat der BGH den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
**Versicherungsaufseherin der Bafin über Provisionen
An einer Stelle spricht sie über die Kosten von Vorsorgeprodukten. Stichproben hätten gezeigt, dass manche Produkte zu teuer seien, so die Aufseherin. Doch sie droht an keiner Stelle mit Provisionsverbot. Aber sie sagt: „Ein ‚Weiter so‘ wird es nicht geben. Denn in gewissen Fällen sehen wir deutlich die Übertreibungen zu Lasten der Kundinnen und Kunden. Wir wollen Exzesse beim provisionsgestützten Vertrieb wirksam verhindern.“
Die Bafin hat aber noch weitere Themen im Blick. Einige sind Kapitalanlagen, Inflation, Immobilien und Informationstechnologie.
**Welche Fondspolicen überzeugen
Hier werden insbesondere das Angebot einzelner Anlageklassen beziehungsweise deren Abdeckungsquote je Einzelfondsangebot überprüft und verglichen. Zusätzlich sind für diese Kategorie auch Eigenschaften wie maximal anwählbare Fonds pro Vertrag, Mindestinvestitionsquote, Kickbacks und kostenlose Fondswechsel pro Jahr relevant.
„Erstmals haben wir auch untersucht und im Rahmen einer online-basierten Umfrage abgefragt, ob Online-Portale für Kunden bestehen oder das aktuelle Einzelfondsangebot ebenfalls auf die Alt-Tarife anwendbar ist“, erläutert SAM-Geschäftsführer Thorsten Dorn.
Top-Ratings in der Teilkategorie „Flexibilität und Transparenz“ erhalten danach Liechtenstein Life mit ihrer Fondspolice „Invest“, die Alte Leipziger mit dem Tarif „FR10“, Swiss Life mit Investo“ und LV 1871 mit „Mein Plan“.