Eine Bar in Gmunden kündigte online an, "wieder asylantenfrei zu sein" und "um dieses Problem zu stoppen, [...] einen Eintritt von EUR 2 eingeführt [zu haben]". Der Verwaltungsgerichtshof entschied im April 2018, dass dies eine verwaltungsstrafrechtlich verbotene, unmittelbare Diskriminierung (Art III Abs 1 Z 3 EGVG) darstellt, und zwar unabhängig davon, ob die Postings tatsächlich dahin zu verstehen waren, dass damit ein generelles Lokalverbot für Asylwerberinnen und Asylweber verhängt werden sollte.