Der Oberste Gerichtshof urteilt, dass eine Patientin, die bereits gewisse Kenntnisse über ihre Erkrankung hat, nicht so umfangreich aufgeklärt werden muss, wie eine Patientin, die keine Vorkenntnisse hat. Die Aufklärung des Patienten ist somit nicht Selbstzweck. Vielmehr ist für den Umfang der ärztlichen Aufklärung entscheidend, dass der Patient die für seine Entscheidung (Zustimmung zum Eingriff) maßgebenden Umstände erfährt, sodass er über eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verfügt.