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Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Juni2025 – 11 W 7/25
Hier ist eine kurze Zusammenfassung des relevanten Problems:
Regress des Haftpflichtversicherers: Versicherer darf den VN im Innenverhältnis inAnspruch nehmen (§ 426 BGB, § 116 VVG), nachdem er den Geschädigten (§ 117 VVG)entschädigt hat.
Fahrereigenschaft &Darlegungslast: VN als Fahrer anzusehen; bloßes Bestreiten (auch mitNichtwissen) genügt nicht. Sekundäre Darlegungslast verletzt.
Obliegenheitsverletzungen:
keine fristgerechteSchadensanzeige/fehlende Mitwirkung (E.1, E.7 AKB),
Fahren ohne Fahrerlaubnis (D.1,D.3 AKB).
→ Leistungsfreiheit des Versicherers im Innenverhältnis; Regress eröffnet.
JohannsenRechtsanwälte
HamburgerInstitut für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht
By Oliver MeixnerBrandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Juni2025 – 11 W 7/25
Hier ist eine kurze Zusammenfassung des relevanten Problems:
Regress des Haftpflichtversicherers: Versicherer darf den VN im Innenverhältnis inAnspruch nehmen (§ 426 BGB, § 116 VVG), nachdem er den Geschädigten (§ 117 VVG)entschädigt hat.
Fahrereigenschaft &Darlegungslast: VN als Fahrer anzusehen; bloßes Bestreiten (auch mitNichtwissen) genügt nicht. Sekundäre Darlegungslast verletzt.
Obliegenheitsverletzungen:
keine fristgerechteSchadensanzeige/fehlende Mitwirkung (E.1, E.7 AKB),
Fahren ohne Fahrerlaubnis (D.1,D.3 AKB).
→ Leistungsfreiheit des Versicherers im Innenverhältnis; Regress eröffnet.
JohannsenRechtsanwälte
HamburgerInstitut für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht