Der BGH hat mit Beschl. v. 16.9.2026 - V ZB 78/25 entschieden, dass eine Gesamtgläubigerschaft i.S.v. § 428 BGB voraussetzt, dass die Gläubiger gleichzeitig Inhaber eines vollwirksamen Anspruchs gegen den Schuldner sind. Was das für Fälle der Sukzessivberechtigung, etwa bei Eheleuten auf Veräußererseite, bedeutet, wird in in dieser Folge besprochen.