PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"

Follow the Rechtsstaat Folge 60

01.18.2024 - By Prof. Niko HärtingPlay

Download our free app to listen on your phone

Download on the App StoreGet it on Google Play

Diese Podcast-Folge beschäftigt sich mit Fällen zur Informationsfreiheit, die uns der

Verein FragDenStaat freundlicherweise zur Verfügung stellt – und die belegen, dass das

Bürgerrecht „Freedom of Information“ zwar nützlich und wichtig ist, aber ganz erhebliche

Abwehrreaktionen der öffentlichen Verwaltung auslöst und auch den

Verwaltungsgerichten ziemliche Mühe bereitet.

Zunächst geht es in Querbeet (ab Minute 01.00) um die Feier der Uni Frankfurt/Main zu

Ehren des jüngst verstorbenen Datenschützers Prof. Spiros Simitis, um den

Neujahrsempfang des Deutschen Anwaltsvereins DAV und um eine Veranstaltung in

den Räumlichkeiten der Kanzlei Niko Härtings.

Dann bespricht er gemeinsam mit Stefan Brink die Entscheidung des VG Berlin zur

Herausgabe der SMS von Außenminister Maas anlässlich des Abzugs der Bundeswehr

aus Afghanistan (VG 2 K 124/22 vom 11.10.2023, ab Minute 13.55). Das Berliner

Verwaltungsgericht, bekannt durch zahlreiche freiheitsfreundliche Entscheidungen zum

Zugangsrecht der BürgerInnen zu behördlichen Informationen, versucht hier die nicht

recht plausible Auffassung zu begründen, dass Kommunikation des Außenministers auf

dem Diensthandy gar nicht unter den Begriff „amtliche Informationen“ falle. Jedenfalls

wird deutlich, dass die öffentliche Verwaltung gerade wegen immer weiterer Formen

moderner Kommunikation (E-Mail, SMS, Social Media, eAkte) klarer „bürokratischer“

Vorgaben durch eine Aktenordnung bedarf, die exakt vorgibt, wie welche

Behördenäußerungen zu „verakten“ sind – ansonsten läuft der Anspruch auf

Informationszugang leer.

Spannend auch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (AN

14 E 23.1992 vom 2.11.2023, ab Minute 44:17), die einen presserechtlichen

Auskunftsanspruch gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bejaht und der

Antragstellerin Auskunft auf die Fragen danach zuspricht, gegen welche Unternehmen

im Jahr 2022 ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, weil sie entgegen gesetzlichen

Vorgaben keine Menschen mit Behinderung beschäftigten. Wenig überzeugende

Einwände der BfA, dem stünde der Datenschutz (der Unternehmen?), jedenfalls aber

der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen, entkräftet das VG

Ansbach überzeugend.

Schließlich wird eine erfolgreiche Klage von FdS vor dem VG Köln (13 K 4761/18 vom

9.11.2023, ab Minute 48:45) erörtert, wonach die Kölner Verkehrsbetriebe zur Auskunft

über die Anzahl der von ihr bis zum 11. Dezember 2017 durchgeführten

Fahrgastkontrollen, aus der sich auch der Ort der Kontrollen ergibt sowie über die

Anzahl der von ihr erfolgten Aufforderungen zur Zahlung eines sogenannten „erhöhten

Beförderungsentgeltes“ verpflichtet sind. Die Entgegnungen der KVB sind zwar

phantasievoll (sie befördere nur Personen von A nach B, was nicht unter Planung,

Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV falle und damit keine öffentlich-rechtliche

Aufgabe sei bzw. der Informationserteilung stehe der Versagungsgrund entgegen, dass

diese zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führe; zudem sei nicht

auszuschließen, dass der Kläger eine Schädigungsabsicht verfolge), werden vom VG

klar widerlegt. Dass FdS hierauf geschlagene 6 Jahre warten musste (und der Prozess

wohl noch nicht zu Ende ist), ist allerdings betrüblich.

Auch im neuen Jahr 2024 werden wir regelmäßig Fälle von FdS vorstellen und die

rechtliche Praxis der Informationsfreiheit aufmerksam betrachten.

More episodes from PinG-Podcast "Follow the Rechtsstaat"