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IFM 57: Scheidung: Der Zugewinnausgleich

05.10.2018 - By Otto & KollegenPlay

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Viele Menschen denken über den Güterstand erst nach, wenn eine Ehe zu scheitern droht. Das ist einerseits romantisch, hat man sich doch seinerzeit nicht aus materiellen Gründen vermählt. Andererseits sind Überraschungen über das, was in Jahren oder Jahrzehnten angeschafft und erwirtschaftet wurde, sehr schmerzhaft und nicht nötig.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand und damit die grundsätzliche Regel innerhalb einer Ehe, sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde.

So selbstverständlich die Zugewinngemeinschaft ist, so unklar ist sie immer wieder für manche unserer Mandanten. Sie sagt eigentlich nichts anderes aus, als dass der innerhalb einer Ehe erwirtschaftete Zugewinn beiden Partnern hälftig zusteht.

Man geht also davon aus, dass sich zwei Menschen zusammenschließen und ihre wirtschaftlichen Interessen vereinigen. Dementsprechend werden sie dann auch im Trennungsfall behandelt. Wer also zu Hause bleibt, Haus und Nachwuchs hegt, damit der andere Partner mit freiem Rücken Geld verdienen kann (und vielleicht auch mehr als wenn er eben nicht die stabile Stütze zu Hause hätte), soll nicht im Nachhinein dafür bestraft werden. Er (oder sie) hat diesen Erfolg eben auch ermöglicht und Anspruch auf seine oder ihre Hälfte dieses Erfolges.

Das bedeutet aber auch: Jeder behält das, was er VOR der Ehe bereits besaß. Betrachtet und gesucht wird im Wesentlichen nur die Differenz zwischen dem Vermögen zum Beginn der Ehe und deren Ende.

Wer also ein zuvor geerbtes Haus in die Ehe einbringt, der setzt es nicht dem Zugewinn aus, er wurde ja zuvor erworben. Selbst ein Erbe während der Ehe ist nicht dem Zugewinn unterworfen und würde dann herausgerechnet. Oder doch nicht?

Der Wert der Immobilie ändert sich im Laufe der Ehe, egal, ob sie genutzt, vermietet, bebaut, saniert oder brach liegen gelassen wird. Darum nimmt der Partner an diesem Wertzuwachs sehr wohl Teil, womit klar ist, warum wir Immobiliensachverständigen vernünftigerweise bei keiner Scheidung fehlen sollten.

Im Falle der Trennung muss der eine Partner dem anderen den fehlenden Teil zu seinen 50 Prozent auszahlen, also den Zugewinn ausgleichen, daher „Zugewinnausgleich“. Das geht aber für den Bereich der Immobilien nur mit belastbaren Zahlen. Hier kommen wir Gutachter ins Spiel.

Wir als qualifizierte Sachverständige müssen in solchen Fälle den Verkehrswert von Immobilien zu verschiedenen Stichtagen ermitteln. Daran sind natürlich ganz andere Aufgaben und Herausforderungen geknüpft…

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