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Am 2. Juni 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen das Schreiben »Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken« veröffentlicht. Damit entfällt für einige Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Antrag die Pflicht zur Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung und in Konsequenz auch die Versteuerung der dabei erzielten Einkünfte. Gute Nachrichten also.
Am 2. Juni 2021 hat das Bundesministerium der Finanzen das Schreiben »Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken« veröffentlicht. Damit entfällt für einige Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Antrag die Pflicht zur Erstellung einer Einnahmen-Überschussrechnung und in Konsequenz auch die Versteuerung der dabei erzielten Einkünfte. Gute Nachrichten also.
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