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In Österreich muss ein Betrieb im Sinne der Neuverblisterungsbetriebsordnung (NVBO § 2), der Arzneimittel neuverblistert, entweder eine öffentliche Apotheke oder eine Anstaltsapotheke sein oder über eine entsprechende Herstellungsbewilligung gemäß § 63 Abs. 1 Arzneimittelgesetz verfügen.
By ÖAZ-RedaktionIn Österreich muss ein Betrieb im Sinne der Neuverblisterungsbetriebsordnung (NVBO § 2), der Arzneimittel neuverblistert, entweder eine öffentliche Apotheke oder eine Anstaltsapotheke sein oder über eine entsprechende Herstellungsbewilligung gemäß § 63 Abs. 1 Arzneimittelgesetz verfügen.