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Ein verletztes Reh im Wald.
Ein Messer. Und danach ein Gerichtstermin. Der Fall aus dem Kanton Freiburg, über den die Freiburger Nachrichten und RadioFr berichteten, wirkt auf den ersten Blick wie eine Einzelfrage: War das «Erlösen» in einer Notsituation gerechtfertigt oder nicht? Bei genauerem Hinsehen ist er ein Brennglas auf ein Grundproblem der Hobby-Jagd in der Schweiz: Wer entscheidet über Leben und Tod von Wildtieren und nach welchen Regeln?
Laut RadioFr stand ein Hobby-Jäger aus dem Seebezirk vor Gericht, weil er ein verletztes Reh mit dem Messer erlegte, ohne zuerst die Wildhut oder die Polizei zu kontaktieren. Das Gericht hat dazu entschieden, nachdem die Behörden genau diese unterlassene Kontaktaufnahme zum Kernpunkt machten.
Die Freiburger Nachrichten schildern denselben Ausgangspunkt: Spaziergang im Wald, verletztes Reh, der Mann «erlöste» das Tier, danach das juristische Nachspiel.
Der Kanton Freiburg hält auf seiner offiziellen Informationsseite fest, was zu tun ist, wenn man ein totes oder verletztes Wildtier findet: nicht anfassen, keinen zusätzlichen Stress verursachen, unverzüglich den Wildhüter der Region oder die Polizei (117) verständigen.
Genau an diesem Punkt kollidiert der Fall mit der Praxis vieler Hobby-Jäger: Statt die zuständige Stelle aufzubieten, wurde eigenmächtig geschossen.
Jagdorganisationen und jagdliche Akteure betonen gern, dass Hobby-Jäger «Fachleute» seien. Wenn aber ein als Jagdexperte auftretender Mann vor Gericht landet, weil er ein verletztes Tier ohne Behördenkontakt tötet, stellt sich eine unbequeme Frage: Wie verlässlich sind Ausbildung, Aufsicht und Kultur innerhalb der Jagd, wenn selbst grundlegende Abläufe missachtet werden?
Und es stellt sich eine zweite Frage: Warum wird die Deutungshoheit so oft sofort in Richtung «Gnadenschuss» verschoben? Der Begriff klingt nach Mitgefühl. Juristisch und tierschutzfachlich ist die Lage aber nicht einfach eine Gefühlsfrage, sondern eine Frage von Zuständigkeit, Kontrolle und korrektem Vorgehen.
Im Bundesrecht zur Hobby-Jagd ist festgehalten, dass Wildhüterinnen und Wildhüter (und Jagdaufseher) verletzte oder kranke Tiere erlegen können, und dass Kantone Regeln für Jagdberechtigte vorsehen können. Das unterstreicht: Nicht «wer eine Waffe hat» entscheidet, sondern wer zuständig ist und nach Verfahren handelt.
Auch aus Tierschutzperspektive ist der erste Schritt nicht Aktionismus, sondern Meldung und Absicherung. Der Staat Freiburg formuliert es deutlich: Abstand halten, Stress vermeiden, sofort zuständige Stellen aufbieten.
Das ist auch ein Realitätscheck für die Jagd-PR: Wenn Jagd als «Bestandsmanagement» verkauft wird, dann muss sie sich erst recht an klare Abläufe, Dokumentation und Kontrolle halten. Sonst bleibt am Ende nur die Behauptung: «Ich habe es gut gemeint.»
Der Freiburger Fall ist kein «Anti-Jäger-Bashing». Er ist ein Beispiel dafür, wie schnell sich im Schatten der Hobby-Jagd eine Haltung einschleicht: Selbstermächtigung statt Zuständigkeit. Wenn jedes Tierleid zur privaten Rechtfertigung für das Töten wird, dann ist das nicht «Hege», sondern ein Kontrollproblem.
Und genau darum ist Öffentlichkeit wichtig. Nicht weil einzelne Menschen an den Pranger gehören, sondern weil Regeln nur dann wirken, wenn sie auch gegenüber Jagdakteuren konsequent gelten. Das Gericht hat den Hobby-Jäger freigesprochen, weil es eine Notsituation war und das Tier sonst geflüchtet wäre.
Dossier: Jagd und Tierschutz
Source
By Redaktion wildbeimwild.comEin verletztes Reh im Wald.
Ein Messer. Und danach ein Gerichtstermin. Der Fall aus dem Kanton Freiburg, über den die Freiburger Nachrichten und RadioFr berichteten, wirkt auf den ersten Blick wie eine Einzelfrage: War das «Erlösen» in einer Notsituation gerechtfertigt oder nicht? Bei genauerem Hinsehen ist er ein Brennglas auf ein Grundproblem der Hobby-Jagd in der Schweiz: Wer entscheidet über Leben und Tod von Wildtieren und nach welchen Regeln?
Laut RadioFr stand ein Hobby-Jäger aus dem Seebezirk vor Gericht, weil er ein verletztes Reh mit dem Messer erlegte, ohne zuerst die Wildhut oder die Polizei zu kontaktieren. Das Gericht hat dazu entschieden, nachdem die Behörden genau diese unterlassene Kontaktaufnahme zum Kernpunkt machten.
Die Freiburger Nachrichten schildern denselben Ausgangspunkt: Spaziergang im Wald, verletztes Reh, der Mann «erlöste» das Tier, danach das juristische Nachspiel.
Der Kanton Freiburg hält auf seiner offiziellen Informationsseite fest, was zu tun ist, wenn man ein totes oder verletztes Wildtier findet: nicht anfassen, keinen zusätzlichen Stress verursachen, unverzüglich den Wildhüter der Region oder die Polizei (117) verständigen.
Genau an diesem Punkt kollidiert der Fall mit der Praxis vieler Hobby-Jäger: Statt die zuständige Stelle aufzubieten, wurde eigenmächtig geschossen.
Jagdorganisationen und jagdliche Akteure betonen gern, dass Hobby-Jäger «Fachleute» seien. Wenn aber ein als Jagdexperte auftretender Mann vor Gericht landet, weil er ein verletztes Tier ohne Behördenkontakt tötet, stellt sich eine unbequeme Frage: Wie verlässlich sind Ausbildung, Aufsicht und Kultur innerhalb der Jagd, wenn selbst grundlegende Abläufe missachtet werden?
Und es stellt sich eine zweite Frage: Warum wird die Deutungshoheit so oft sofort in Richtung «Gnadenschuss» verschoben? Der Begriff klingt nach Mitgefühl. Juristisch und tierschutzfachlich ist die Lage aber nicht einfach eine Gefühlsfrage, sondern eine Frage von Zuständigkeit, Kontrolle und korrektem Vorgehen.
Im Bundesrecht zur Hobby-Jagd ist festgehalten, dass Wildhüterinnen und Wildhüter (und Jagdaufseher) verletzte oder kranke Tiere erlegen können, und dass Kantone Regeln für Jagdberechtigte vorsehen können. Das unterstreicht: Nicht «wer eine Waffe hat» entscheidet, sondern wer zuständig ist und nach Verfahren handelt.
Auch aus Tierschutzperspektive ist der erste Schritt nicht Aktionismus, sondern Meldung und Absicherung. Der Staat Freiburg formuliert es deutlich: Abstand halten, Stress vermeiden, sofort zuständige Stellen aufbieten.
Das ist auch ein Realitätscheck für die Jagd-PR: Wenn Jagd als «Bestandsmanagement» verkauft wird, dann muss sie sich erst recht an klare Abläufe, Dokumentation und Kontrolle halten. Sonst bleibt am Ende nur die Behauptung: «Ich habe es gut gemeint.»
Der Freiburger Fall ist kein «Anti-Jäger-Bashing». Er ist ein Beispiel dafür, wie schnell sich im Schatten der Hobby-Jagd eine Haltung einschleicht: Selbstermächtigung statt Zuständigkeit. Wenn jedes Tierleid zur privaten Rechtfertigung für das Töten wird, dann ist das nicht «Hege», sondern ein Kontrollproblem.
Und genau darum ist Öffentlichkeit wichtig. Nicht weil einzelne Menschen an den Pranger gehören, sondern weil Regeln nur dann wirken, wenn sie auch gegenüber Jagdakteuren konsequent gelten. Das Gericht hat den Hobby-Jäger freigesprochen, weil es eine Notsituation war und das Tier sonst geflüchtet wäre.
Dossier: Jagd und Tierschutz
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