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"Das Baugebot gem. § 176 BauGB ist bereits 1971 (mit dem „Städtebauförderungsgesetz“) mit weiteren städtebaulichen Geboten (§§ 177 - 179 BauGB) in das BauGB eingeführt worden. Die praktische Anwendung ist hingegen - auch und gerade in Großstädten - unbedeutend geblieben. Gerade mit Blick auf den hohen Verwaltungsaufwand und der Durchsetzungsschwäche wird die Anwendung des Baugebots trotz „Wiederentdeckung“ von den Gemeinden abgelehnt. In diesem Beitrag sollen die rechtlichen Grundlagen des § 176 BauGB beleuchtet werden."
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By RURPOD"Das Baugebot gem. § 176 BauGB ist bereits 1971 (mit dem „Städtebauförderungsgesetz“) mit weiteren städtebaulichen Geboten (§§ 177 - 179 BauGB) in das BauGB eingeführt worden. Die praktische Anwendung ist hingegen - auch und gerade in Großstädten - unbedeutend geblieben. Gerade mit Blick auf den hohen Verwaltungsaufwand und der Durchsetzungsschwäche wird die Anwendung des Baugebots trotz „Wiederentdeckung“ von den Gemeinden abgelehnt. In diesem Beitrag sollen die rechtlichen Grundlagen des § 176 BauGB beleuchtet werden."
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