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Juliette Gill und Niels Doege sprechen über die Verhandlungen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Begünstigung von Betriebsvermögen und die Konsequenzen für Unternehmensnachfolgen.
Die politische Debatte und die noch ausstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts führen bei vielen Unternehmen zu Unsicherheit. Niels Doege warnt vor vorschnellen Schlussfolgerungen: Aus den Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht ableiten, wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird. Gleichwohl haben die beiden Verhandlungstage erkennen lassen, welche verfassungsrechtlichen Fragen für das Gericht von besonderer Bedeutung sind.
Am ersten Verhandlungstag befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Normenkontrollverfahren des Freistaats Bayern, der auf eine stärkere Länderautonomie bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zielt. Bayern will eine Regionalisierung der Bewertungsvorschriften, Freibeträge und Steuersätze. Unterschiedliche Bewertungsvorschriften, Freibeträge und Steuersätze in den einzelnen Bundesländern könnten die Rechtsanwendung erschweren und die Komplexität erhöhen – etwa wenn sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen und das übertragene Immobilienvermögen in verschiedenen Bundesländern befinden. Erörtert wurden zudem mögliche steuerlich motivierte Wohnsitzverlagerungen (Seniorenresidenz in Bayern).
Am zweiten Verhandlungstag stand die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen im Mittelpunkt. Bevor das Bundesverfassungsgericht die inhaltlichen Fragen prüfen kann, muss es allerdings zunächst über die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entscheiden. In der Sache geht es darum, ob und inwieweit die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen Erwerber von Betriebsvermögen gegenüber Erwerbern von Privatvermögen in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise begünstigen (Verletzung Gleichheitssatz Art. 3 Abs. 1). Am Vormittag des zweiten Verhandlungstages wurden die wirtschaftlichen Auswirkungen der geltenden Regelungen sowie eines möglichen Wegfalls der Begünstigungen für Betriebsvermögen erörtert. Im Fokus standen das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die Vermögensverteilung, die Höhe der Steuersätze und die Bewertung unternehmerischen Vermögens nach dem Ertragswertverfahren. Dabei wurde thematisiert, dass die Bewertung auf künftig erwarteten Erträgen beruht, die zum Bewertungsstichtag noch nicht erwirtschaftet sind. Weitgehende Einigkeit bestand unter den Sachverständigen hinsichtlich der unzureichenden Datenlage sowie der erheblichen Steuerbelastung und des damit verbundenen Liquiditätsabflusses bei sofortiger Zahlung. Unterschiedlich beurteilt wurde dagegen, ob eine Stundung der Erbschaft- und Schenkungsteuer einen angemessenen Ausgleich schaffen kann. Gegen eine bloße Stundung wurde eingewandt, dass sie die Belastung lediglich zeitlich verschiebt und den Vermögens- und Liquiditätsabfluss nicht dauerhaft verhindert.
Ein Schwerpunkt der Verhandlung war die Verschonungsbedarfsprüfung, insbesondere bei missbräuchlichen Gestaltungen. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine weitgehende Steuerentlastung, wenn ein Erwerber die Erbschaftsteuer nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann. Diskutiert wurde, wann mögliche missbräuchliche Gestaltungen vorliegen könnten und welche Rolle beispielsweise Übertragungen an Minderjährige oder Stiftungen spielen. Niels Doege stellt klar, dass die Verschonungsbedarfsprüfung kein einfaches Instrument zur Vermeidung von Erbschaftsteuer ist. Die Steuerentlastung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehören insbesondere die Einhaltung der Voraussetzung für begünstigtes Vermögen, Behaltensfristen und Lohnsummenvorgaben; zudem muss ein Teil (50 %) des verfügbaren, nicht begünstigten Vermögens (Privatvermögen) sowie auch zukünftig in den nächsten 10 Jahren zusätzlich unentgeltlich erhaltenes Privatvermögen zur Begleichung der Steuer eingesetzt werden. Die komplexe Prüfung und die langfristig einzuhaltenden Voraussetzungen erfordern eine sorgfältige steuerliche Planung und Begleitung.
Die Verhandlungen haben erneut gezeigt, wie komplex die gesetzlichen Regelungen zur Begünstigung von Betriebsvermögen sind. Zugleich stellt sich die Frage, wie konkret das Bundesverfassungsgericht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Neuregelung formulieren sollte. Zu detaillierte Vorgaben könnten das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht weiter verkomplizieren und den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erheblich einschränken. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird innerhalb von etwa drei bis sechs Monaten nach der mündlichen Verhandlung gerechnet. Niels Doege hält es für wahrscheinlich, dass das Gericht im Falle einer Beanstandung die Fortgeltung der bisherigen Regelungen für einen Übergangszeitraum anordnet, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Einschätzung; der Ausgang des Verfahrens ist offen.
Wer eine Unternehmensnachfolge plant oder eine Übertragung möglich erscheint, sollte die aktuelle Diskussion – insbesondere bei größeren Unternehmensvermögen, für die eine Verschonungsbedarfsprüfung in Betracht kommt – zum Anlass nehmen, die beabsichtigte Übertragung sorgfältig zu prüfen, vorzubereiten und gegebenenfalls umzusetzen. Insbesondere bei größeren Unternehmen ist zu klären, welche Vermögensbestandteile die Voraussetzungen für eine steuerliche Begünstigung erfüllen. Niels Doege rät jedoch davon ab, eine Übertragung allein aus steuerlichen Erwägungen vorzunehmen. Maßgeblich bleiben die wirtschaftlichen, familiären und unternehmerischen Rahmenbedingungen.
Die Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht betreffen zentrale Fragen für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht – von der Gesetzgebungskompetenz der Länder bis zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Begünstigung von Betriebsvermögen. Unternehmen mit konkreten Nachfolgeplänen sollten ihre Vermögensstruktur und die steuerlichen Voraussetzungen frühzeitig prüfen sowie geplante Übertragungen sorgfältig vorbereiten.
Diskussionen aus dem Alltag der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
https://www.stueckmann.de/team/alle-mitarbeiter/juliette-gill/
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Juliette Gill und Kathrin Hansen sprechen darüber, worauf Unternehmen achten sollten, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Änderungen der Gesetzgeber plant.
Die umsatzsteuerliche Organschaft spielt nicht nur in großen Konzernen eine wichtige Rolle. Auch mittelständische Unternehmensgruppen oder klassische Mutter-Tochter-Strukturen können betroffen sein. Im Mittelpunkt der Podcast-Folge steht daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Organschaft überhaupt vorliegt und weshalb sie in der Praxis oftmals unbemerkt entsteht oder ebenso unbemerkt wieder entfällt. Anhand anschaulicher Beispiele erläutern die Referentinnen die gesetzlichen Anforderungen und zeigen auf, welche Auswirkungen diese auf den Unternehmensalltag haben.
Liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, werden Organträger und Organgesellschaften umsatzsteuerlich als ein einziger Unternehmer behandelt. Diese Rechtsfolge wirkt sich unmittelbar auf die steuerliche Behandlung innerhalb des Unternehmensverbunds aus. So werden Leistungen zwischen den Gesellschaften grundsätzlich nicht mehr als steuerbare Umsätze behandelt, während Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen ausschließlich durch den Organträger abgegeben werden. Die Podcast-Folge erläutert, welche praktischen Vorteile sich daraus ergeben können, aber auch welche Risiken entstehen, wenn eine Organschaft unbemerkt besteht oder wegfällt.
Zusätzliche Aktualität erhält das Thema durch den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026. Der Gesetzgeber plant umfangreiche Änderungen, die die bisherige Rechtslage deutlich verändern könnten. Künftig soll die Organschaft nicht mehr allein aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse entstehen, sondern zusätzlich eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt voraussetzen. Darüber hinaus sollen Personengesellschaften ausdrücklich als Organgesellschaften in das Gesetz aufgenommen werden. Ziel dieser Neuregelungen ist es, die Rechtssicherheit für Unternehmen zu erhöhen und das Risiko einer ungewollten Organschaft deutlich zu reduzieren.
Die Folge richtet sich insbesondere an Unternehmerinnen und Unternehmer, Geschäftsführer sowie Verantwortliche aus den Bereichen Steuern, Finanzen und Rechnungswesen. Auch Steuerberaterinnen und Steuerberater erhalten einen kompakten Überblick über die aktuelle Rechtslage sowie die geplanten gesetzlichen Neuerungen. Wer gesellschaftsrechtliche Strukturen regelmäßig verändert oder mehrere Unternehmen innerhalb einer Unternehmensgruppe steuert, erhält wertvolle Hinweise darauf, welche Sachverhalte im Hinblick auf die Umsatzsteuer besondere Aufmerksamkeit erfordern.
Die Podcast-Folge zeigt eindrucksvoll, wie wichtig es ist, gesellschaftsrechtliche Strukturen und betriebliche Abläufe regelmäßig zu überprüfen. Veränderungen bei Beteiligungsverhältnissen, Geschäftsführungsstrukturen oder Leistungsbeziehungen können dazu führen, dass eine umsatzsteuerliche Organschaft entsteht oder entfällt, ohne dass dies unmittelbar erkannt wird. Vor dem Hintergrund der geplanten Gesetzesänderungen empfiehlt es sich deshalb bereits heute, bestehende Unternehmensstrukturen zu analysieren und frühzeitig zu prüfen, welche Auswirkungen die künftigen Regelungen auf den eigenen Unternehmensverbund haben könnten.
In dieser Folge von Steuern to go erhalten Sie einen kompakten und praxisnahen Überblick über die Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft, ihre steuerlichen Auswirkungen sowie die geplanten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2026. Unsere Expertinnen ordnen die aktuelle Rechtslage verständlich ein und geben wertvolle Hinweise, worauf Unternehmen bereits heute achten sollten, um steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und Rechtssicherheit zu schaffen.
Diskussionen aus dem Alltag der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
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Juliette Gill und Carola Fechner sprechen darüber, für welche Unternehmen eine Organschaft sinnvoll sein kann, welche Vorteile sie bietet und welche Aspekte bei der praktischen Umsetzung besondere Aufmerksamkeit verdienen.
Unternehmensgruppen bestehen häufig aus einer Muttergesellschaft und mehreren Tochtergesellschaften, die jeweils eigene Aufgaben und Geschäftsbereiche übernehmen. Steuerlich wird jedoch grundsätzlich jede Gesellschaft einzeln betrachtet. Das kann dazu führen, dass Gewinne einer Gesellschaft versteuert werden müssen, obwohl an anderer Stelle innerhalb des Konzerns Verluste entstanden sind. Die ertragsteuerliche Organschaft schafft hier einen Ausgleich. Sie ermöglicht es, die Ergebnisse der beteiligten Gesellschaften steuerlich zusammenzuführen und damit die wirtschaftliche Situation der Unternehmensgruppe realitätsnäher abzubilden. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen und welche Folgen sich daraus ergeben, erläutern die beiden Steuerexpertinnen anhand praxisnaher Beispiele.
Ein wesentlicher Vorteil besteht darin, dass Gewinne und Verluste innerhalb der Unternehmensgruppe miteinander verrechnet werden können. Dadurch lassen sich unnötige Steuerzahlungen vermeiden, die ohne Organschaft trotz wirtschaftlich ausgeglichener Ergebnisse entstehen würden. Darüber hinaus verbessert die Organschaft den konzerninternen Liquiditätsfluss. Gewinne müssen nicht mehr zunächst ausgeschüttet werden, sondern können unmittelbar an die Muttergesellschaft abgeführt werden. Das reduziert Liquiditätsnachteile und vermeidet in bestimmten Fällen zusätzliche steuerliche Belastungen. Auch im Bereich der Gewerbesteuer ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere bei konzerninternen Finanzierungen.
So attraktiv die steuerlichen Vorteile auch sind, eine Organschaft ist kein Selbstläufer. Zentrale Voraussetzung ist der Abschluss eines wirksamen Ergebnisabführungsvertrags, der über mindestens fünf Jahre bestehen und tatsächlich durchgeführt werden muss. Bereits kleinere formale Fehler können dazu führen, dass die Organschaft rückwirkend steuerlich nicht anerkannt wird. Zudem sollten Unternehmen mögliche Auswirkungen auf bestehende Verlustvorträge sowie die erhöhte Haftung der Muttergesellschaft sorgfältig prüfen. Gerade bei geplanten Umstrukturierungen oder Unternehmensverkäufen können sich daraus erhebliche steuerliche Konsequenzen ergeben.
Damit eine ertragsteuerliche Organschaft steuerlich anerkannt wird, reicht die gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft allein nicht aus. Entscheidend ist vielmehr der Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten verbindlich regelt. Während sich die Tochtergesellschaft verpflichtet, ihre Gewinne an den Organträger abzuführen, übernimmt dieser im Gegenzug die Verpflichtung, entstehende Verluste auszugleichen. Die Referentinnen erläutern, weshalb gerade die tatsächliche Durchführung dieses Vertrags in der Praxis von besonderer Bedeutung ist und warum bereits vermeintlich kleine Fehler dazu führen können, dass die Organschaft rückwirkend steuerlich nicht anerkannt wird.
Die Organschaft eröffnet Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten, ihre steuerliche Struktur gezielt zu optimieren. Gleichzeitig sollte ihre Einführung niemals allein aus steuerlichen Gründen erfolgen. Neben den steuerlichen Vorteilen spielen auch haftungsrechtliche, bilanzielle und wirtschaftliche Überlegungen eine wichtige Rolle. Im Podcast wird deshalb deutlich, dass jede Unternehmensgruppe individuell betrachtet werden muss. Die Referentinnen zeigen auf, in welchen Konstellationen die Organschaft besonders sinnvoll sein kann, wann alternative Gestaltungen in Betracht kommen und weshalb eine frühzeitige steuerliche Beratung entscheidend für eine erfolgreiche Umsetzung ist.
Die ertragsteuerliche Organschaft bietet Unternehmensgruppen vielfältige Möglichkeiten, ihre Steuerbelastung aktiv zu gestalten und konzerninterne Strukturen effizienter auszurichten. Gleichzeitig erfordert sie eine sorgfältige Planung und eine fehlerfreie Umsetzung, da die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Durchführung stellen. Wer die Chancen der Organschaft nutzen möchte, sollte deshalb nicht nur die steuerlichen Vorteile, sondern auch die zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Folgen im Blick behalten.
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Benedikt Kastrup & Bernd Schmid gehen der Frage nach, warum klassische Nachfolgeberatung häufig an ihre Grenzen stößt und weshalb wirtschaftliche, rechtliche und menschliche Aspekte künftig stärker miteinander verbunden werden müssen.
Gesellschaftsrechtliche Regelung, Planung der Vermögensübertragung und steuerliche Gestaltung sind nur ein kleiner Teil der Übergabe. Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge benötigt einen weitergefassten Blick, Offenheit und Raum für neue Gedanken. Und sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt. Im Gespräch wird deutlich, dass Nachfolgeprozesse immer auch Veränderungsprozesse innerhalb einer Unternehmerfamilie sind. Unterschiedliche Erwartungen der Generationen, persönliche Rollenbilder oder das individuelle Verständnis von Verantwortung und Gerechtigkeit wirken häufig stärker auf den Verlauf einer Unternehmensnachfolge ein als rechtliche Fragestellungen. Konflikte entstehen deshalb oft erst nach der eigentlichen Übergabe, obwohl Verträge und steuerliche Konzepte sorgfältig vorbereitet wurden. Viele dieser Auseinandersetzungen lassen sich darauf zurückführen, dass wichtige Fragen im Vorfeld nie gemeinsam besprochen wurden. Wer fühlt sich ausreichend eingebunden? Welche Rolle übernimmt die übergebende Generation künftig? Welche Erwartungen verbinden Eltern und Kinder mit der Zukunft des Unternehmens? Erst wenn auch diese Themen ihren Platz im Beratungsprozess finden, entstehen tragfähige Lösungen.
Vor diesem Hintergrund erläutert Bernd Schmid den systemischen Beratungsansatz. Er betrachtet Unternehmen und Unternehmerfamilien nicht isoliert, sondern als miteinander verbundene Systeme. Unternehmer handeln gleichzeitig als Geschäftsführer, Gesellschafter, Eltern oder Familienmitglieder. Jede dieser Rollen bringt eigene Erwartungen und Perspektiven mit sich, die den Nachfolgeprozess beeinflussen. Daraus entwickelt sich im Gespräch der Gedanke einer integrativen Nachfolgeberatung. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater und systemische Berater bringen jeweils unverzichtbare Kompetenzen ein. Entscheidend ist jedoch nicht die Anzahl der beteiligten Experten, sondern ihre Fähigkeit, gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten. Integrative Beratung versteht sich deshalb als gemeinsamer Prozess, in dem unterschiedliche Fachrichtungen ihre Perspektiven miteinander verbinden und Unternehmerfamilien während der gesamten Nachfolge begleiten.
Bernd Schmid erzählt im Podcast auch von seiner eigenen Unternehmensnachfolge. Nachdem er viele Jahre Unternehmer und Organisationen beraten hatte, stand er selbst vor der Aufgabe, sein Unternehmen, seine Stiftung und sein Vermögen zu übergeben. Dabei zeigte sich, dass zwar für nahezu jede Einzelfrage spezialisierte Beratung vorhanden war, eine übergreifende Begleitung des gesamten Prozesses fehlte allerdings. Aus dieser Erfahrung entstand die Überzeugung, Nachfolge nicht als Abfolge einzelner Fachfragen zu verstehen, sondern als einen gemeinsamen Entwicklungsprozess. Lösungen entstehen Schritt für Schritt, indem unterschiedliche Perspektiven zusammengeführt und Entscheidungen gemeinsam vorbereitet werden. Gerade diese Offenheit schafft die Grundlage dafür, dass wirtschaftliche Anforderungen ebenso berücksichtigt werden wie die Bedürfnisse der Menschen.
Die zunehmende Komplexität von Unternehmensnachfolgen verändert auch die Anforderungen an Berater. Fachwissen in den Bereichen Steuern, Recht oder Unternehmensführung bleibt unverzichtbar. Gleichzeitig wächst die Bedeutung von Kompetenzen, die unterschiedliche Professionen miteinander verbinden und Beratungsprozesse interdisziplinär steuern können. Der Podcast stellt neue Lern- und Ausbildungsformate vor, die genau diese Zusammenarbeit fördern. Ziel ist es nicht, bestehende Fachkompetenzen zu ersetzen, sondern sie sinnvoll zu ergänzen und den Blick für die Zusammenhänge zwischen wirtschaftlichen, rechtlichen und menschlichen Fragestellungen zu schärfen.
Unternehmensnachfolge bedeutet weit mehr als die Übertragung von Vermögen oder Gesellschaftsanteilen. Sie verbindet wirtschaftliche Entscheidungen mit familiären Beziehungen, persönlichen Erwartungen und langfristiger Verantwortung. Im Gespräch zeigt sich, warum nachhaltige Nachfolgelösungen entstehen, wo unterschiedliche Perspektiven frühzeitig zusammengeführt werden und verschiedene Professionen eng zusammenarbeiten. Integrative Beratung eröffnet dafür einen ganzheitlichen Ansatz, der Unternehmen und Unternehmerfamilien gleichermaßen in den Mittelpunkt stellt.
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Alexander Kirchner und Felix Menze über neue Anforderungen an den Pflichtversicherungsschutz für Berufsausübungsgesellschaften. Besonders bei traditionellen GbR-Kanzleien und Bürogemeinschaften besteht häufig Handlungsbedarf.
Mit der Berufsrechtsreform 2022 wurden die Anforderungen an den Versicherungsschutz von Kanzleien neu geregelt. Seitdem müssen Berufsausübungsgesellschaften – und damit auch viele Anwaltssozietäten in der Rechtsform der GbR – über eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung verfügen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Vorgabe nicht überall umgesetzt wurde. Viele Kanzleien verlassen sich weiterhin auf die Versicherungen der einzelnen Berufsträger und übersehen, dass die Gesellschaft selbst versicherungspflichtig ist. Im Schadensfall kann genau das zu erheblichen Unsicherheiten und Deckungsproblemen führen.
Fehlt der erforderliche Versicherungsschutz, kann dies weitreichende Folgen haben. Gerade in klassischen GbR-Sozietäten haften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Kommt es zu einem größeren Haftungsfall, kann daher nicht nur das Vermögen der Kanzlei betroffen sein. Unter Umständen geraten auch private Vermögenswerte der Berufsträger in den Fokus. Auch wenn solche Fälle selten sind, reicht bereits ein einzelner Schaden aus, um erhebliche wirtschaftliche Belastungen auszulösen.
Viele Berufsträger nutzen die Bürogemeinschaft als flexible Organisationsform. Problematisch wird es jedoch, wenn der Außenauftritt den Eindruck einer gemeinsamen Kanzlei vermittelt. Eine gemeinsame Website, ein einheitlicher Markenauftritt oder unklare Briefköpfe können dazu führen, dass rechtlich eine Scheinsozietät angenommen wird. Die Beteiligten gehen dann zwar von unabhängigen Einzelpraxen aus, müssen sich unter Umständen aber wie eine Berufsausübungsgesellschaft behandeln lassen – mit den entsprechenden Haftungs- und Versicherungspflichten.
Neben möglichen Schadensersatzansprüchen können Verstöße gegen die Versicherungspflichten auch berufsrechtliche Konsequenzen haben. Die Pflicht zum Abschluss einer ordnungsgemäßen Berufshaftpflichtversicherung gehört zu den grundlegenden Anforderungen der anwaltlichen Berufsausübung. Wird im Rahmen eines Haftungsfalls festgestellt, dass der erforderliche Versicherungsschutz fehlt, können zusätzlich berufsaufsichtsrechtliche Verfahren drohen. Deshalb empfiehlt es sich, die eigene Kanzleistruktur und den bestehenden Versicherungsschutz regelmäßig zu überprüfen und mögliche Risiken frühzeitig zu beseitigen.
Die Berufsrechtsreform 2022 hat die Anforderungen an Kanzleien nachhaltig verändert. Gerade langjährig bestehende Sozietäten und Bürogemeinschaften sollten prüfen, ob ihre Struktur und ihr Versicherungsschutz den aktuellen berufsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Wer frühzeitig Klarheit schafft, kann Haftungsrisiken vermeiden und sich vor unangenehmen Überraschungen im Schadenfall schützen.
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Aktuelle US-Zölle und Wechselkursentwicklungen erhöhen den Wettbewerbsdruck für deutsche Unternehmen auf dem US-Markt. Gleichzeitig sorgt die unsichere Rechtslage im US-Zollrecht dafür, dass Unternehmen ihre Strukturen und Lieferketten neu bewerten müssen.
Während das Zollrecht auf den Warenpreis abstellt, dienen Verrechnungspreise der fremdüblichen Gewinnverteilung innerhalb des Konzerns. Daraus können Zielkonflikte entstehen, wenn Maßnahmen zur Senkung der Zollbelastung steuerliche Auswirkungen auf die Gewinnabgrenzung haben.
Auch Unternehmen ohne eigene Strukturen in den USA können ihre Zollbelastung reduzieren, etwa durch Zolllager, Tarifoptimierung oder die Anwendung der sogenannten First-Sale-Rule.
Verfügt ein Unternehmen über eine US-Vertriebsgesellschaft, eröffnen sich zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten. Insbesondere bei Eigenhändlerstrukturen kann die Verlagerung von Vertriebsmargen in die USA zu einer geringeren Zollbelastung führen.
Am größten ist der Handlungsspielraum bei eigener Produktion in den USA. Durch Local Sourcing, angepasste Lieferketten und eine gezielte Strukturierung von Waren- und Dienstleistungsbeziehungen lassen sich Zoll- und Verrechnungspreisstrukturen umfassend optimieren.
Eine undifferenzierte Senkung von Intercompany-Warenpreisen kann sowohl aus zollrechtlicher als auch aus steuerlicher Sicht problematisch sein. Jede Anpassung sollte daher sorgfältig analysiert und mit Blick auf beide Rechtsgebiete abgestimmt werden.
Diskussionen aus dem Alltag der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
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Nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung können Signing und Closing als zwei eigenständige steuerbare Vorgänge behandelt werden, wenn beide Zeitpunkte auseinanderfallen. Werden die erforderlichen Anzeigen nicht ordnungsgemäß und fristgerecht eingereicht, droht eine doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer. Besonders praxisrelevant ist dabei die kurze Anzeigefrist von aktuell lediglich zwei Wochen.
Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, die bisherige Rangfolge der grunderwerbsteuerlichen Tatbestände umzukehren. Künftig soll grundsätzlich der Signing-Tatbestand vorrangig sein. Dadurch würde die Besteuerung beim späteren Closing entfallen. Gerade für die Praxis würde dies zu erheblichen Vereinfachungen und mehr Rechtssicherheit führen.
künftig grundsätzlich nur noch eine einmalige Besteuerung
A überträgt sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GmbH auf Erwerber B. Das Signing erfolgt Ende April, das Closing Anfang Oktober.
Die Signing-Closing-Thematik zählt derzeit zu den besonders praxisrelevanten Problemfeldern im Grunderwerbsteuerrecht. Unternehmen und Berater sollten insbesondere die Anzeige- und Fristvorgaben sorgfältig im Blick behalten, um unnötige Doppelbelastungen zu vermeiden. Der aktuelle Gesetzesentwurf könnte hier künftig für deutliche Erleichterungen sorgen und die Besteuerung bei Share Deals wesentlich vereinfachen.
Diskussionen aus dem Alltag der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
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Viele Unternehmen stehen aktuell vor der Umstellung auf SAP S/4HANA. Dabei zeigt sich immer wieder: Steuerliche Anforderungen werden in Transformationsprojekten häufig zu spät berücksichtigt. Die Folge sind manuelle Prozesse, fehlerhafte Steuerfindungen oder aufwendige Nacharbeiten nach dem Go-Live. Gemeinsam mit Greenfield sprechen wir darüber, warum Steuer- und IT-Abteilungen enger zusammenarbeiten müssen, welche Rolle Umsatzsteuer und E-Rechnung in ERP-Projekten spielen,
Alexander begleitet Unternehmen bei der steuerlichen Integration in SAP-Projekten und bringt langjährige Erfahrung aus Big-Four- und Konzernprojekten mit. Er ist Partner bei Greenfield und Spezialist für Tax Transformation, SAP-Transformationen und direkte Steuern.
Die Wartung alter SAP-Systeme läuft aus – viele Unternehmen stehen deshalb vor grundlegenden Transformationsentscheidungen. Gleichzeitig steigen regulatorische Anforderungen rund um E-Rechnung, Reporting und digitale Steuerkontrollen.
Die Kooperation verbindet steuerliche Beratungskompetenz mit tiefem SAP- und Prozess-Know-how. Während HLB Stückmann Unternehmen in Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung begleitet, unterstützt Greenfield bei der technischen und prozessualen Umsetzung steuerlicher Anforderungen in ERP-Systemen. Gemeinsam entsteht ein praxisnaher Ansatz für mittelständische Unternehmen – von der Analyse bestehender Prozesse bis zur Implementierung moderner Reporting- und E-Invoicing-Lösungen.
Ein besonderer Fokus der Folge liegt auf dem Thema E-Rechnung. Unternehmen müssen sich bereits heute auf die kommenden gesetzlichen Anforderungen vorbereiten. Es geht um Validierung eingehender und ausgehender E-Rechnungen, automatisierte Umsatzsteuerprozesse, Fehlerquellen in Stammdaten und Steuerkennzeichen, Reporting- und Compliance-Anforderungen und den Komplex SAP-Standards vs. individuelle Lösungen.
Künstliche Intelligenz verändert auch die Steuerberatung und ERP-Welt. Doch nicht jeder Prozess benötigt tatsächlich KI. Die Diskussion zeigt wo KI in SAP- und Steuerprozessen sinnvoll eingesetzt werden kann, wie datengetriebene Steuerprüfungen funktionieren und warum Datenqualität und Stammdaten weiterhin die entscheidende Grundlage bleiben.
https://www.stueckmann.de/team/partner/dietmar-engel/
https://www.stueckmann.de/team/partner/karin-korte/
https://www.greenfield-group.de/team/
https://www.greenfield-group.de/team/
Dr. Andreas Börger spricht mit Martin Treffke über Karrierewege in der Rechtsabteilung und gibt persönliche Einblicke in den Berufsalltag als Rechtsanwalt und Steuerberater in einer interdisziplinären Kanzlei. Dabei wird deutlich: Die gängigen Klischees über trockene, monotone Arbeit greifen zu kurz – vielmehr erwartet Berufseinsteiger ein abwechslungsreiches Umfeld mit vielfältigen Aufgaben und Entwicklungsmöglichkeiten.
Anhand seines eigenen Werdegangs zeigt Dr. Börger, wie ein Einstieg im Rahmen des Referendariats den Grundstein für eine langfristige Karriere legen kann. Der Weg vom Berufseinstieg bis zur Partnerschaft ist dabei geprägt von kontinuierlicher fachlicher Entwicklung, enger Begleitung durch Mentoren sowie wachsender Verantwortung. Frühzeitiger Mandantenkontakt, die Einbindung in Projekte und eine offene Feedbackkultur spielen dabei eine zentrale Rolle.
„Die spannendsten Fälle entstehen oft genau an der Schnittstelle zwischen Recht und Steuern.“
Ein besonderer Fokus liegt auf der interdisziplinären Zusammenarbeit innerhalb der Kanzlei. Juristische Fragestellungen entstehen häufig im Austausch mit den Bereichen Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung und werden gemeinsam bearbeitet. Darüber hinaus eröffnet das internationale Netzwerk von HLB International zusätzliche Perspektiven, etwa durch grenzüberschreitende Mandate oder Auslandsaufenthalte.
„Am Ende geht es nicht nur um Recht, sondern immer auch um wirtschaftliche Zusammenhänge.“
Auch aktuelle Entwicklungen wie der Einsatz von Künstlicher Intelligenz verändern den Arbeitsalltag. Standardisierte Aufgaben werden zunehmend automatisiert, während die beratende Tätigkeit und die persönliche Einschätzung durch erfahrene Berater weiter an Bedeutung gewinnen. Der Fokus liegt damit künftig noch stärker auf individueller Beratung, strategischem Denken und unternehmerischem Verständnis für die Mandanten.
Die Podcastfolge zeigt, dass die Arbeit in der Rechtsabteilung weit mehr ist als klassische juristische Tätigkeit. Sie verbindet rechtliche Expertise mit wirtschaftlichem Denken, bietet vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten und eröffnet langfristige Karriereperspektiven in einem dynamischen und kollegialen Umfeld.
Diskussionen aus dem Alltag der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
<https://www.stueckmann.de/team/partner/dr-andreas-boerger/>
<https://www.stueckmann.de/team/alle-mitarbeiter/martin-treffke/>
Unternehmenstransaktionen werfen frühzeitig eine zentrale Frage auf: Soll der Verkauf oder Erwerb über einen Share Deal oder einen Asset Deal erfolgen? In dieser Podcastfolge des HLB Stückmann sprechen Juliette Gill und Brigitte Hidding über die wesentlichen Unterschiede zwischen beiden Transaktionsformen. Sie zeigen auf, welche steuerlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte Käufer und Verkäufer bei der Strukturwahl berücksichtigen sollten und warum diese Entscheidung bereits zu Beginn von Vertragsverhandlungen eine entscheidende Rolle spielt.
Im Rahmen von Unternehmenstransaktionen stellt sich gleich zu Beginn des M&A-Prozesses grundsätzlich die Frage, ob der Verkauf bzw. Kauf des Unternehmens im Share Deal oder im Asset Deal erfolgen soll. Die strukturelle Entscheidung kann sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite von entscheidender Bedeutung sein. In unserer heutigen Folge zeigen wir auf, welche jeweiligen Vor- aber ggf. auch Nachteile ein Share bzw. Asset Deal mit sich bringen kann.
Für den Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist der Share-Deal attraktiv, da grundsätzlich steuerliche Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Dagegen stellt sich in diesen Fällen der Asset Deal für die Verkäuferseite regelmäßig vorteilhafter dar, weil Abschreibungspotential geschaffen wird. Zusätzlich gehen wir auf die steuerlichen Auswirkungen ein, wenn eine Personengesellschaft Gegenstand der Transaktion ist, sprechen über die Behandlung von Verlustvorträgen und beleuchten kurz umsatz- und grunderwerbsteuerliche Aspekte.
Ebenso können sich bei der Wahl zwischen einem Share oder Asset Deal erhebliche rechtliche Auswirkungen ergeben. Während im Share Deal im Zweifel alles – und damit auch die Risiken – übergehen, kann beim Asset Deal gezielt ausgewählt werden. Allerdings gestaltet sich der Asset Deal dadurch auch erheblich komplexer.
Die Entscheidung zwischen Share Deal und Asset Deal lässt sich daher nicht pauschal treffen. Steuerliche Effekte, rechtliche Risiken, wirtschaftliche Ziele sowie die jeweilige Verhandlungsposition von Käufer und Verkäufer spielen eine entscheidende Rolle. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Struktur einer Transaktion frühzeitig zu analysieren und mögliche Szenarien durchzuspielen. Idealerweise erfolgt diese Prüfung bereits vor ersten Absichtserklärungen oder Vertragsverhandlungen. Nur so lassen sich steuerliche Gestaltungsspielräume optimal nutzen und unerwartete Risiken vermeiden.
Diskussionen aus dem Alltag der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
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<https://www.stueckmann.de/team/alle-mitarbeiter/dr-brigitte-hidding/>
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