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Wenn man von der Polizei als Beschuldigter zur Vernehmung vorgeladen wird, empfiehlt es sich,
1. der Vorladung nicht Folge zu leisten und zu schweigen,
2. einen Fachanwalt für Strafrecht mit Akteneinsicht zu beauftragen,
3. über den Verteidiger eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Diese Empfehlung gilt grundsätzlich für alle denkbaren Kontakte, die man als Beschuldigter mit der Polizei haben kann. Also insbesondere auch bei Durchsuchung oder vorläufigen Festnahme bzw. Verhaftung.
Mehr Infos:
https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/ratgeber/vorladung-durchsuchung-verhaftung/
https://youtu.be/wgTU506BsmU
By Rechtsanwalt Volker DembskiWenn man von der Polizei als Beschuldigter zur Vernehmung vorgeladen wird, empfiehlt es sich,
1. der Vorladung nicht Folge zu leisten und zu schweigen,
2. einen Fachanwalt für Strafrecht mit Akteneinsicht zu beauftragen,
3. über den Verteidiger eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Diese Empfehlung gilt grundsätzlich für alle denkbaren Kontakte, die man als Beschuldigter mit der Polizei haben kann. Also insbesondere auch bei Durchsuchung oder vorläufigen Festnahme bzw. Verhaftung.
Mehr Infos:
https://fachanwalt-strafrecht-muenchen.org/ratgeber/vorladung-durchsuchung-verhaftung/
https://youtu.be/wgTU506BsmU