Mit seiner Entscheidung vom 15.03.2018 stellt der OGH klar, dass bei einem Wechsel von einer Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung (wegen Zurechnungsunfähigkeit) eine Anhörung des Betroffenen erfolgen muss. Die Vernehmung des Beschuldigten vor Verhängung der Untersuchungshaft reicht dafür nicht aus. Ohne erneute Anhörung wird das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt, was einen schweren Grundrechtseingriff darstellt.