Geschenke und Bewirtung ist unser heutiges Thema. Dabei geht es nicht darum, was Sie alles Schönes schenken und wen Sie bewirten könnten, sondern
um die Fragstellung, in wie weit derartige Aufwendungen steuerlich als
Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Im deutschen Steuerrecht gilt das Nettoprinzip. Das heißt: Nur der Nettogewinn wird besteuert. Der Nettogewinn wiederum ergibt sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben. Abweichend davon sind aus bestimmten gesetzgeberischen Motiven
(Missbrauchsbekämpfung) nicht alle betrieblich veranlassten Aufwendungen als
Betriebsausgaben abziehbar. Zwei Beispiele für solche nicht abziehbaren
Betriebsausgaben stellen die Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungskosten
dar, sofern bestimmte Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden.