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#41 Registrierkassa und Belegerteilungspflicht - worauf Sie jetzt achten müssen


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Let´s Talk - der Podcast der Fidas Steuerberatung

In den Jahren 2015/2016 hat das Steuerreformgesetz mit einer neuen

Registrierkassenpflicht grundlegende Änderungen für Unternehmer
gebracht, was die Erfassung von Barumsätzen betrifft.

Wenn Sie sich nun einen alten Greißlertresen mit einer eisernen

Registrierkasse samt Handkurbel vorstellt, seien Sie beruhigt.
Wir sind im 21. Jahrhundert angekommen. Deshalb geht es
hier im Kern um ein elektronisches Aufzeichnungssystem,
das schon in Form eines Tablets mit Belegdrucker alle Zwecke
erfüllen kann.

Zur Verwendung verpflichtet sind Unternehmen:

• die einen Jahresumsatz von mehr € 15.000 je Betrieb erzielen

• und sofern davon mehr als € 7.500 als Barumsätze anfallen.

Wenn beide Grenzen überschritten werden, muss der Unternehmer ab dem viertfolgenden Monat nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums für die Umsatzsteuer ein geeignetes Kassensystem besitzen.

Werden die Umsatzgrenzen in einem Folgejahr nicht überschritten und ist absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung mit Beginn des nächstfolgenden Jahres weg.

Anders als man glauben würde, betrachtet die Bundesabgabenordnung

als Barumsatz nicht nur solche, die mit Bargeld getätigt werden, sondern auch Zahlungen mit Bankomat- und Kreditkarten ebenso wie Gutscheinumsätze.

Die Einführung der Registrierkassenpflicht sorgte für großes

Aufsehen, führte zu Skepsis, teils auch zu Ärger.
Mit einigen Ausnahmen kommt der Gesetzgeber Unternehmen
entgegen, denen die Umsetzung durch besondere
Umstände erschwert ist.

Zu diesen Ausnahmen zählen:

• Kalte-Hände-Umsätze: Das sind Jahresumsätze bis

zu 30.000 €, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen
Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten,
nicht jedoch innerhalb oder in Verbindung mit fest umschlossenen
Räumen ausgeführt werden, wie z.B. ein Bauernmarkt.

• Webshops und Automaten: Ausnahmen gibt es

auch für gewisse Automaten und für Webshops, wenn die
verwendete Software am Web-Server Veränderungen der
Aufzeichnungen nachvollziehbar macht.
• Berghütten: Weitere Erleichterungen liegen bei
Jahresumsätzen bis 30.000 € vor, die auf Alm-, Berg-,
Ski- und Schutzhütten anfallen.

• Buschenschank und kleine Vereinskantine:

Auch für Buschenschenken und Vereinskantinen muss
unter gewissen Umständen keine Registrierkasse angeschafft
werden.

Die Registrierkassenpflicht wurde mit 1. April

2017 noch einmal verschärft. Seither müssen Registrierkassen
durch technische Sicherheitseinrichtungen gegen mögliche
Manipulation geschützt werden. Bereits vorhandene oder bis zum 1.4.2017 gekaufte Kassensysteme müssen nachgerüstet werden. Dabei gewährleistet eine
kryptografische Signatur jedes Barumsatzes mit einer dem
Steuerpflichtigen zugeordnete Signaturerstellungseinheit die
Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen. Zur Nachprüfbarkeit
ist die Signatur auf jedem einzelnen Beleg als QR- oder
Strichcode festgehalten. Registrierkassen müssen daher über bestimmte im Gesetz definierte Eigenschaften verfügen.

Die Belegerteilungspflicht besagt, dass jeder Unternehmer – sofern er nicht unter die vorhin erwähnten bei der Registrierkassenpflicht Ausnahmen fällt – dem Kunden über geleistete Barzahlungen zwingend einen Beleg ausstellen und aushändigen muss.

Diese Registrierkassenbelege, die an Privatkunden ausgestellt

werden, müssen folgenden Informationen enthalten:

• Name und Adresse des Unternehmers

(eindeutige Bezeichnung)
• Tag der Belegausstellung (Tag/Monat/Jahr)
• fortlaufende Nummer (zur eindeutigen Identifizierung
eines Geschäftsfalles)
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen
Leistungen
• Betrag der Barzahlung (nach Steuersätzen getrennt)
• maschinenlesbarer Signatur-Code
(Barcode, QR-Code etc.)

Außerdem muss der Unternehmer von diesem Beleg eine Durchschrift oder elektronische Abspeicherung machen und sieben Jahre aufbewahren.

Der Jahresbeleg 2022 (= Monatsbeleg Dezember) ist bis spätestens 15. Februar 2023 ans Finanzamt mittels BMF-Belegcheck App zu überprüfen und an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Übermittlung dient der Gewährleistung des Manipulationsschutzes deiner Registrierkassa.
Der Beleg kommt übrigens bei der ersten Verwendung deiner Registrierkasse im neuen Jahr heraus!

Der Podcast der fidas Steuerberater Österreich. Mit News zu Wirtschaft, Steuern und Recht. Kurz und knackig in 5 bis 7 Minuten präsentiert. www.fidas.at

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