KindgeRECHT

Artikel 12 UN-KRK


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Kinder sind gleichberechtigte und gleichwertige Menschen unserer Gesellschaft. Sie nach ihrer Meinung zu fragen, ihnen zuzuhören, sie ernst zu nehmen und ihre Aussagen und Handlungen zu berücksichtigen, sollte selbstverständlich sein. Das Recht auf Beteiligung ist ein alle Kinderrechte umfassendes Recht, welches in Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben ist.

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KindgeRECHTBy Katja Werner und Franziska Breitfeld