KindgeRECHT

Artikel 20 UN-KRK


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Manche Kinder leben für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft nicht in ihrer Herkunftsfamilie. Dies kann unterschiedliche Gründe haben, sei es wegen Todes, Verschwindens, Krankheit oder Inhaftierung eines Elternteils. Warum auch immer ein Kind nicht in seiner familiären Umgebung leben kann, der Staat muss sich um die Betreuung des Kindes kümmern. Das regelt Art. 20 der UN-KRK.

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KindgeRECHTBy Katja Werner und Franziska Breitfeld