KindgeRECHT

Artikel 30 UN-KRK


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Sich zu einer bestimmten Gruppe zugehörig fühlen, gemeinsam die eigene Sprache zu pflegen sowie eigene Bräuche und Sitten zu leben, das gehört zur kulturellen Identität, die es zu achten gilt. So steht es in Art. 30 KRK.

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KindgeRECHTBy Katja Werner und Franziska Breitfeld