KindgeRECHT

Artikel 34 UN-KRK


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 Kinder sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von sexueller Gewalt betroffen zu sein. Insbesondere Kinder, die sexuell Gewalt erfahren und dabei aufgenommen werden, haben eine besondere Belastung zu ertragen. Abbildungen sexueller Gewalt gegen Kinder, die im Internet verbreitet werden, sind praktisch nicht mehr daraus zu entfernen. Für betroffene Kinder und Jugendliche bedeutet dies, dass sie dauerhaft mit der erlebten Gewalt konfrontiert werden. Art. 34 der UN-KRK schützt deshalb Kinder vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung. 

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KindgeRECHTBy Katja Werner und Franziska Breitfeld