KindgeRECHT

Artikel 41-54 UN-KRK


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Die UN-Kinderrechtskonvention besteht aus 54 Artikeln. Die Artikel 1 bis 40 enthalten die Vorschriften zum Schutz, zur Förderung und zur Beteiligung von Kindern. Juristisch gesprochen ist das das materielle Recht. Die Artikel 41 bis 54 beinhalten in erster Linie die Durchführungs- und Schlussbestimmungen. Auch hier hinein lohnt sich ein kurzer Blick.

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KindgeRECHTBy Katja Werner und Franziska Breitfeld