KindgeRECHT

Artikel 6 UN-KRK


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Das Recht auf Leben ist eine Vorbedingung für alle weiteren in der KRK niedergelegten Rechte. Ohne die Gewährleistung und den Schutz des Rechts auf Leben und Entwicklung wären alle anderen Konventionsrechte bedeutungslos. Aus diesem Grund gehört Art. 6 auch zu einem der vier general principle, oder auf Deutsch: Allgemeinen Grundprinzipien.

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KindgeRECHTBy Katja Werner und Franziska Breitfeld