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Bald chinesische Verhältnisse? EU-Regierungen wollen Kameras mit Gesichtserkennung | Von Norbert Häring


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Ein Standpunkt von Norbert Häring.
Wenn es nach dem aktuellen Vorschlag des EU-Rats geht, soll die automatisierte Gesichtserkennung im öffentlichen Raum zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr zulässig werden. Die vorgesehenen Bedingungen sind so leicht zu erfüllen, dass einer automatisierten biometrischen Totalüberwachung des öffentlichen Raums wie in China wenig entgegenstehen würde.
Der EU-Abgeordnete Patrick Breyer (Piraten), hat am 7.11. den geleakten Entwurf des EU-Rats einer Verordnung für den Einsatz künstlicher Intelligenz veröffentlicht. Deren Artikel 5 enthält Verbote bestimmter Praktiken und Ausnahmen für Strafverfolgungsbehörden.
Darin steht, dass der Einsatz automatisierter biometrischer Erkennungssysteme den Strafverfolgungsbehörden erlaubt ist, wenn er bei der Suche nach Straftätern oder Opfern von Straftaten hilft, oder bei der Abwehr von Gefahren, etwa der Terrorgefahr. Hier ein Auszug (in meiner Übersetzung):

Artikel 5

1. Die folgenden Praktiken der künstlichen Intelligenz sind verboten:
(d) die Verwendung von biometrischen Echtzeit-Fernidentifizierungssystemen in öffentlich zugänglichen Räumen durch Strafverfolgungsbehörden oder in deren Auftrag zum Zwecke der Strafverfolgung, es sei denn, eine solche Verwendung ist für eines der folgenden Ziele unbedingt erforderlich:

(i) die gezielte Suche nach bestimmten potenziellen Opfern von Straftaten;

(ii) die Abwehr einer konkreten, erheblichen Bedrohung der kritischen Infrastruktur, des Lebens, der Gesundheit oder der physischen Sicherheit natürlicher Personen oder die Verhinderung eines Terroranschlags;

(iii) die Lokalisierung oder Identifizierung einer natürlichen Person zum Zwecke der Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen, der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion einer Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates, die in dem betreffenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder anderer spezifischer Straftaten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht sind, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates.

2. Bei der Verwendung von biometrischen Fernerkennungssystemen „in Echtzeit“ in öffentlich zugänglichen Räumen zum Zwecke der Strafverfolgung für eines der in Absatz 1 Buchstabe d) genannten Ziele ist Folgendes zu berücksichtigen:
(a) die Art der Situation, die Anlass für den möglichen Einsatz ist, insbesondere die Schwere, die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß des Schadens, der ohne den Einsatz des Systems entstehen würde;

(b) die Folgen des Einsatzes des Systems für die Rechte und Freiheiten aller betroffenen Personen, insbesondere die Schwere, die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß dieser Folgen.

Darüber hinaus müssen bei der Verwendung von biometrischen Fernidentifizierungssystemen in öffentlich zugänglichen Räumen zum Zweck der Strafverfolgung für eines der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Ziele die notwendigen und angemessenen Schutzmaßnahmen und Bedingungen für die Verwendung eingehalten werden, insbesondere hinsichtlich der zeitlichen, geografischen und persönlichen Beschränkungen.

3. In Bezug auf Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 bedarf jede Verwendung eines biometrischen Fernerkennungssystems in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken einer vorherigen Genehmigung durch eine Justizbehörde oder eine unabhängige Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Verwendung erfolgen soll,
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