Ein Standpunkt von Friedemann Willemer, Rechtsanwalt.
Am 12. Dezember 2021 ist § 20a IfSG - Immunitätsnachweis gegen Covid-19 - in Kraft getreten. Nach Abs. 1 müssen alle Personen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung sein, die in Einrichtungen oder Unternehmen der Ziffern 1 bis 3 tätig sind, wie u. a. Krankenhäuser, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienste, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen und ambulante Pflegedienste.
Die Pflegekräfte müssen ihrem Arbeitgeber einen Impfnachweis vorlegen, d. h. einen Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet genannten Impfstoffen. Dabei handelt es sich u. a. um die Covid-19-Impfstoffe Janssen, Moderna, Pfizer/BionTech und AstraZeneca.
Alle Covid-19-Impfstoffe sind bedingt zugelassen, d. h. die Zulassung verliert ihre Gültigkeit nach einem Jahr, sofern keine endgültige Zulassung – liegt bisher noch nicht vor – oder eine Verlängerung um ein weiteres Jahr erfolgt.
§ 20a IfSG benennt mittelbar unter Verweis auf die Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung die Impfstoffe, mit denen die Personen sich impfen lassen müssen.
Verfassungswidrigkeit
Unter Beachtung der Menschenwürde Artikel 1 Grundgesetz und des Selbstbestimmungsrechts Artikel 2 Grundgesetz darf der Staat von seinen Bürgern keine Impfung mit einem bedingt zugelassenen Impfstoff verlangen, d. h. einem Impfstoff über dessen Wirksamkeit und seine Nebenwirkungen ein abschließendes Urteil nicht möglich ist. § 20a IfSG kann deshalb keine Ermächtigungsgrundlage für eine Impfung mit den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen sein.
Das Gesetz kann allenfalls verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass nur eine Impfung hinzunehmen ist mit einem Impfstoff, über den evidenzbasierte Studien zur Wirksamkeit und zu den Nebenwirkungen vorliegen, mit dem Ergebnis, dass die Impfstoffe eine Covid-19-Erkrankung sicher verhindern und ebenfalls die Übertragung des SARS-CoV-2-Virus verhindern und auszuschließen ist, dass die Impfstoffe unerwünschte Nebenwirkungen haben.
Nach Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz hat jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind alle beeinträchtigenden Einwirkungen auf den Körper. Ein Eingriff liegt immer dann vor, wenn die Beschaffenheit der Körpersubstanz verändert wird. Dazu gehört nicht nur die Zufügung von Gesundheitsschäden, Schmerzen oder Körperverletzungen im engeren Sinne, sondern auch z. B. die Blutentnahme, das Haarschneiden und insbesondere die Zuführung von Stoffen z. B. Injektionen (Sachs, Grundgesetzkommentar, 7. Auflage, Artikel 2 Rdn. 154 sowie ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, siehe Sachs, eben da).
Der Schutzbereich von Artikel 2 Abs. 2 Grundgesetz umfasst auch das Freisein von Risiken für Leben und Gesundheit und die Verursachung solcher Risiken ist ein Eingriff in dieses Grundrecht (Sachs, a.a.O., Rdn. 161 und die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
Unter Beachtung dieser allgemeingültigen Grundsätze ist der staatlich verordnete indirekte Impfzwang mit einem bedingt zugelassenen Impfstoff, über dessen Wirksamkeit und Nebenwirkungen ein abschließendes Urteil nicht möglich ist, offensichtlich verfassungswidrig.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese vorgeblichen Maßnahmen des präventiven Infektionsschutzes erst zwei Jahre nach Auftreten der Corona-Virus-Krankheit getroffen wurden, obwohl bisher eine Überlastung der Intensivstationen nicht eingetreten ist und es in 2020 zu keiner Übersterblichkeit kam. Zu keiner Zeit bestand die ernsthafte Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems und die Übersterblichkeit in den letzten Monaten 2021 kann n...