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Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist stets der gewöhnliche Aufenthalt eines Menschen zum Zeitpunkt seines Ablebens. Doch wie bestimme ich den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Zweifelsfällen, wie beispielsweise bei einem Aufenthalt in einem Hospiz?
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Für Fragen, Anregungen oder Kritik schreib mir doch einfach an [email protected].
By Leonie LehrmannAnknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist stets der gewöhnliche Aufenthalt eines Menschen zum Zeitpunkt seines Ablebens. Doch wie bestimme ich den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Zweifelsfällen, wie beispielsweise bei einem Aufenthalt in einem Hospiz?
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Für Fragen, Anregungen oder Kritik schreib mir doch einfach an [email protected].

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