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Es reicht! | Von Friedemann Willemer


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Ein Standpunkt von Friedemann Willemer.

Es reicht! Gebt uns unser normales Leben zurück!

...titelte die BILD am 07. Februar 2022 (26). Damit sprach sie aus, was zwischenzeitlich die Mehrheit des deutschen Volkes lautstark oder insgeheim fordert. Die BILD mit ihrem Gespür für die Stimme des Volkes übersieht mit ihrer emotionalen Bitte an den Staat, dass wir der Souverän sind.
Alle Staatsgewalt geht vom deutschen Volke aus Artikel 20 II Grundgesetz, die das deutsche Volk in Wahlen und Abstimmungen ausübt. Das deutsche Volk hat seine Repräsentanten nicht zu bitten, ihm sein normales Leben zurückzugeben. Wir sind der Souverän und keine Untertanen. Wir entscheiden in einer Demokratie, was die Repräsentanten zu tun oder zu lassen haben. Wir haben alle gesetzgebende Gewalt und die Staatsapparate haben sich unseren Gesetzesbefehlen zu unterwerfen.
Die Volkssouveränität, das Menschenrecht der Völker, haben die Verfasser des Grundgesetzes ohne Wenn und Aber in Artikel 20 II Grundgesetz verbrieft. Volkssouveränität liegt der gesamten Rechtsordnung voraus und begründet erst diese, indem sich das Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt eine Verfassung gibt, siehe die Präambel des Grundgesetzes.


Das deutsche Volk hat den Staat nicht zu bitten, die Corona-Diktatur zu beenden, sondern das deutsche Volk beendet sie aus freien Stücken, ohne seine Repräsentanten fragen zu müssen.

Das deutsche Volk ist sogar verpflichtet, die Grundrechtsordnung wieder herzustellen und dem Rechtsstaatsprinzip Geltung zu verschaffen; denn Volkssouveränität heißt vor allem: Das Volk hat Verantwortung für seinen Staat. Es darf die Verantwortung nicht anderen überlassen, insbesondere dann nicht, wenn die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip von den Staatsorganen missachtet werden, wie es in der vom Staat ausgerufenen epidemiologischen Lage von nationaler Tragweite in erschreckender Weise geschehen ist.
Alle Corona-Verordnungen sind nichtig. Sie sind nicht nur in höchstem Maße menschenverachtend, sondern offensichtlich verfassungswidrig (3, 4, 18). Sie tasten die Grundrechte in ihrem Wesensgehalt an Artikel 19 II Grundgesetz. Die Regierenden wissen es, die Parlamente wissen es und die Gerichte sollten es wissen, wenn sie bei ihren Corona-Entscheidungen den Untersuchungsgrundsatz des § 86 VwGO beachtet hätten. So vorbildlich umgesetzt durch den Österreichischen Verfassungsgerichtshof (20, 21, 22, 23).
Stattdessen sehen die Gerichte in Deutschland, dass vom Staat behauptete legitime Ziel der Verhinderung des Zusammenbruchs des Gesundheitssystems und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahmen ohne weitere Prüfung als gegeben an. Dem Staat komme ein Gestaltungsspielraum zu, der ihn ermächtigt – in Corona-Zeiten geradezu willkürlich –, zu entscheiden, welche Grundrechte und wie viele Grundrechte in welcher Intensität zu suspendieren sind, um auf das Infektionsgeschehen angemessen reagieren zu können. Dies sei der nur dem Staat zustehenden Einschätzungsprärogative geschuldet (1, 2).
In Corona-Zeiten reicht es den Gerichten, wenn der Staat behauptet, dass seine Maßnahmen „über den Daumen gepeilt“ geeignet und erforderlich sind, das Gesundheitswesen vor dem Zusammenbruch zu bewahren. Einen evidenzbasierten Beweis für die Tauglichkeit seiner Maßnahmen und für eine Gefährdungslage des Gesundheitswesens muss der Staat nicht führen.
Dabei lassen die Gerichte unbeachtet, dass es nachweislich weder in 2020 noch in 2021 zu einer Gefährdung des Gesundheitssystems gekommen ist (3, 4, 18) und die angeblich geeigneten und erforderlichen Maßnahmen in den zwei Jahren der Pandemie keinen Einfluss auf das Infektionsgeschehen hatten (3, 18, 21, 23, 24), sondern im Gegenteil trotz einer Impfquote von doppelt Geimpften in Deutschland von 74,4 % die 7-Tage-Inzidenz ständig neue Höchstwerte erreicht, zuletzt 1.426,0 am 07.02.2022. Damit steht fest,
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