
Sign up to save your podcasts
Or
Der EuGH hat entschieden, dass §23 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nicht den Anforderungen des Artikel 88 Abs.1 und 2 DSGVO entspricht und daher unanwendbar ist. Dies bedeutet aber an sich auch, dass damit §26 Bundesdatenschutzgesetz - also die zentrale Rechtsvorschrift zum Beschäftigtendatenschutz - ebenfalls unanwendbar ist.
Was bedeutet dies nun für uns? Auf welche Rechtsgrundlage muss die Verarbeitung der Beschäftigtendaten künftig gestützt werden? Welche Anpassungen sind in der Datenschutzdokumentation erforderlich?
Diese und weitere Fragen werden wir im heutigen Podcast beantworten. Aber es wird auch noch einen kleinen Ausblick auf das Eckpunktepapier zum möglicherweise kommenden Beschäftigtendatenschutzgesetz geben.
Links zu Quellen:
Wenn es Dir gefällt, würde ich mich freuen wenn Du auch auf meinen anderen Online Auftritten einmal vorbeisehen würdest ...
Der EuGH hat entschieden, dass §23 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nicht den Anforderungen des Artikel 88 Abs.1 und 2 DSGVO entspricht und daher unanwendbar ist. Dies bedeutet aber an sich auch, dass damit §26 Bundesdatenschutzgesetz - also die zentrale Rechtsvorschrift zum Beschäftigtendatenschutz - ebenfalls unanwendbar ist.
Was bedeutet dies nun für uns? Auf welche Rechtsgrundlage muss die Verarbeitung der Beschäftigtendaten künftig gestützt werden? Welche Anpassungen sind in der Datenschutzdokumentation erforderlich?
Diese und weitere Fragen werden wir im heutigen Podcast beantworten. Aber es wird auch noch einen kleinen Ausblick auf das Eckpunktepapier zum möglicherweise kommenden Beschäftigtendatenschutzgesetz geben.
Links zu Quellen:
Wenn es Dir gefällt, würde ich mich freuen wenn Du auch auf meinen anderen Online Auftritten einmal vorbeisehen würdest ...