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Fraport Urteil


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BVerfGE 128, 226 – Fraport

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 behandelt eine Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen über ein Flughafenverbot. Die Beschwerdeführerin wurde von der Fraport AG, Betreiberin des Frankfurter Flughafens, mit einem dauerhaften Verbot belegt, den Flughafen ohne Erlaubnis für Meinungsbekundungen und Demonstrationen zu nutzen. Das Gericht stellte fest, dass gemischtwirtschaftliche Unternehmen, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden, unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und sich nicht auf eigene Grundrechte gegenüber Bürgern berufen können. Das Urteil entschied, dass die bestätigten Verbote gegen die Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheitder Beschwerdeführerin verstoßen, da der Frankfurter Flughafen in weiten Teilen als Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs anzusehen ist. Es wurde betont, dass Einschränkungen dieser Freiheiten am Flughafen zwar möglich sind, aber nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und zur Wahrung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Betriebs erfolgen dürfen, und generelle Verbote oder Erlaubnisvorbehalte unverhältnismäßig sind.

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Jura BuddyBy Joe Hoffer