Warnblinker signalisieren
Gefahr. Die Aufmerksamkeit steigt. Doch nicht immer ist das Warnblinklicht
erlaubt. Wir verraten, wann der Warnblinker aus bleiben sollte.
Warnblinker – ja oder nein?
Wann die
Warnblinkanlage eingeschaltet werden muss, lernt ihr in jeder Fahrschule. Sind die
Fakten in Vergessenheit geraten, drücken wir den Knopf oft zu leichtfertig. Das
kann richtig teuer werden. Was die StVO zum Thema vorschreibt, könnt ihr in den
Paragrafen 15 und 16 nachlesen.
Stellt euch
folgendes Szenario vor: Ihr wollt am Morgen nur schnell Brötchen holen, aber es
gibt keinen Parkplatz. Ihr parkt also schnell in zweiter Reihe, schaltet die Warnblinker
an und sprintet zum Bäcker. Damit habt ihr euch theoretisch schon zwei
Bußgelder eingefangen. Parken in zweiter Reihe ist ebenso verboten, wie die
Warnblinklichter in dieser Situation einzuschalten.
Laut Bußgeldkatalog kostet euch die missbräuchliche Nutzung von Warnblinkanlagen
aktuell 33,50 Euro. Es lohnt sich also, genauer zu hinterfragen, wann denn nun
Warnblinker gestattet und vorgeschrieben und wann nicht erlaubt sind.
Die Fahrzeuge dieser Bilderstrecke lassen nicht nur die Warnblinkanlage vermissen:
LinkWann muss der
Warnblinker unbedingt eingeschaltet werden?
Warnblinkanlagen
sind Pflichtprogramm, wenn es zu einer Panne oder einem Unfall gekommen ist. Bleibt das Fahrzeug auf der Straße liegen, wird es zur Gefahr für andere.
Wird ein Wagen abgeschleppt, müssen die Warnblinker am abschleppenden wie am
abgeschleppten Fahrzeug eingeschaltet werden.
Wenn ihr
andere Autofahrer vor einer Gefahrenstelle warnen wollt, ist es nicht
vorgeschrieben, aber erlaubt, den Warnblinker zu benutzen. Dies kann zum
Beispiel der Fall sein, wenn vor euch ein Stauende im Blickfeld auftaucht. Daneben
gibt es einige Sonderfälle. So ist es an manchen Bushaltestellen vorgeschrieben, dass Linien- und
Schulbusse beim Anfahren des Haltepunktes die Warnblinkanlage aktivieren und
auch beim Stopp ist das Warnlicht beizubehalten.
Wer hätte es
gedacht: Hier ist der Warnblinker verboten
Nicht zulässig
ist die Warnblinkanlage bei Situationen, die als unbegründet gelten. Dies ist zum Beispiel das bereits erwähnte Parken in zweiter Reihe. Der
Parkvorgang ist ohnehin untersagt und der Warnblinker stellt das i-Tüpfelchen
auf eurer Bußgeldrechnung dar.
Fahrt ihr im Stau mit, sollte die Warnblinkanlage ausgeschaltet bleiben, da sich dadurch die Situation
eher verschärft. Verboten ist das Aktivieren des Warnblinkers auch, wenn ihr vor
dem Haus anhaltet, um eure Einkäufe auszuladen.
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