Die Geschichte der mRNA-Zulassung wiederholt sich im Lebensmittelbereich.
Ein Standpunkt von Felix Feistel.
Seit dem 26. Januar 2023 sind zwei Insektenarten von der Europäischen Union als Lebensmittel zugelassen. Von nun an darf die Hausgrille, auch als Heimchen oder unter dem lateinischen Namen Acheta domesticus bekannt, als teilweise entfettetes Pulver und getrocknet, verkauft und in verarbeitete Nahrungsmittel gemischt werden. Die Larve des Getreideschimmelkäfers (Alphitobius diaperinus) hingegen darf in gefrorener, pulverisierter, getrockneter Form oder als Paste verkauft und ebenfalls in verarbeitete Lebensmittel gemischt werden. Zudem gibt es noch acht weitere Anträge auf Zulassung verschiedener Insekten in der Europäischen Union.
Die Entscheidung löste eine Welle der Empörung aus, da von nun an Insekten ohne Kennzeichnung in jedes beliebige Lebensmittel gemischt werden könnten.
Das rief sofort Faktenchecker auf den Plan, die diese Behauptung widerlegten. Insekten im Essen müssten gekennzeichnet werden. Zudem seien zuvor schon Insekten als Lebensmittel in der EU zugelassen worden, darunter die Wanderheuschrecke und der Mehlwurm. Durch die neue Zulassung würde sich also überhaupt nichts ändern.
Doch wenn man sich die Verordnung ansieht, dann stellt man fest, dass die Hausgrille in einer ganzen Reihe von Lebensmitteln verarbeitet werden soll. Grundlage für die Zulassung der Hausgrille ist die Durchführungsverordnung 2023/5 der Kommission. Diese gibt den Verantwortlichen für den Anstoß des Zulassungsverfahrens zu erkennen und macht deutlich, in welchen Lebensmitteln die Hausgrille zum Einsatz kommen soll. Und das sind eine ganze Menge:
„Am 24. Juli 2019 stellte das Unternehmen Cricket One Co. Ltd (im Folgenden der „Antragssteller“) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antrag betraf die Verwendung von teilweise entfettetem Pulver aus ganzem Acheta domesticus (Hausgrille) in Mehrkornbrot und -brötchen, Crackern und Brotstangen, Getreideriegeln, trockenen Vormischungen für Backwaren, Keksen, trockenen gefüllten und ungefüllten Erzeugnissen aus Teigwaren, Soßen, verarbeiteten Kartoffelerzeugnissen, Gerichten auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, Erzeugnissen aus Teigwaren, Molkenpulver, Fleischanalogen, Suppen und Suppenkonzentraten oder -pulver, Snacks auf Maismehlbasis, bierähnlichen Getränken, Schokoladenerzeugnissen, Nüssen und Ölsaaten, Snacks außer Chips sowie Fleischzubereitungen für die allgemeine Bevölkerung.“
Wie man sieht ist eine ganze Reihe von Produkten betroffen, die ganz alltäglich Verwendung finden. Dabei wird eine Kennzeichnungspflicht zur Farce. Denn wer überprüft schon beim Bäcker die Zutaten des Mehrkornbrotes? Wer achtet darauf, ob die Saucen oder Nüsse, die noch vergangene Woche vom Verdacht insektenartiger Inhalte gänzlich befreit waren, jetzt plötzlich die Hausgrille enthält? Eine Kennzeichnungspflicht wird allein dadurch zur reinen Makulatur.
Die Verordnung legt dann fest, dass allein das den Antrag stellende Unternehmen Cricket One Co. Ltd für die Dauer von fünf Jahren das teilweise entfettete Pulver der Hausgrille in die EU als Lebensmittel einführen darf. CricketOne ist ein vietnamesisches Unt...