Eigentlich ist man es ja so gewöhnt: Verliert man das Interesse an einem Gegenstand verkauft man ihn weiter. Bei Software, und dort vor allem bei Computerspielen, ist dies jedoch nicht ganz so einfach möglich. Reichte es früher die CD/DVD einzulegen um das Spiel zu starten, benötigt man heute eine Registrierung mit einer einmalig vorhandenen Seriennummer. Diese Registrierungsdaten dürfen jedoch nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies macht einen Weiterverkauf der Software unmöglich. Gegen diese Praxis hatten sich die Verbraucherzentralen gewährt und nun hat der BGH im Sinne der Spielehersteller entscheiden.
Warum der BGH diese Praxis erlaubt hat, weshalb der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz hier nicht einschlägig ist und wie die weitere rechtliche Entwicklung bei der Registrierung von Software aussehen kann, bespricht Christoph Golla mit Johannes Gräbig Mitarbeiter am ITM in Münster.