In meiner vorherigen Podcast-Folge ging es um eine neue Rechtsprechung, die womöglich dazu führt, dass die
Abfindungspotenziale sinken. Arbeitnehmer könnten sich womöglich leichter dem Vorwurf ausgesetzt sehen, anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen zu haben. Und damit ihrer
Schadensminderungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber nachzugehen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht, unzureichend oder nicht ernsthaft genug um
zumutbare Beschäftigung bewirbt. Doch was wird von Beschäftigten eigentlich verlangt, damit sie sich kein böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes vorwerfen lassen müssen?
In dieser Folge will ich der
Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg noch einmal unter diesem Blickwinkel nachgehen. Und Dir aufzeigen, was die Rechtsprechung von den Beschäftigten konkret verlangt.
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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