LEGAL STUFF - Der RechtsPodcast für Online-Unternehmerinnen und Unternehmer

LEGAL STUFF - Der RechtsPodcast für Online-Unternehmerinnen und Unternehmer

By Christiane TischerBusinessEducation
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LEGAL STUFF - Der RechtsPodcast für Online-Unternehmerinnen und Unternehmer episodes

  • LS010 - Krank - was nun?
    Mich hat es total erwischt - Husten, Schnupfen, alles, was dazu gehört. Trotzdem gibt es natürlich eine Podcast-Episode, Jammern ist schließlich keine unternehmerische Tätigkeit. Und Krankheit ist ja (leider) auch für Gründer ein Thema: Was passiert eigentlich, wenn ich krank werde und meinen Auftrag deshalb nicht pünktlich fertig bekomme? Kann mein Kunde Schadensersatz verlangen, muss ich gar eine Vertragsstrafe zahlen? Um diese Fragen geht es in der aktuellen Folge.
    16 min
  • LS009 - Testimonials: So gibt es auch rechtlich gute Noten
    Bei HRS, Amazon - und fast jeder Landingpage, die etwas auf sich hält, geht es nicht ohne: Testimonials. Kunden berichten, wie zufrieden sie mit Leistungen der Anbieter waren. Auch auf "normalen" Homepages werben immer mehr Gründer und Unternehmen mit den authentischen Erfahrungen (begeisterter) Kunden. Und es wirkt: 88% aller Nutzer vertrauen laut dieser Umfrage Testimonials im Internet genauso sehr wie persönlichen Empfehlungen. Testimonials sind aus dem Internet-Marketing also nicht wegzudenken. Und was gilt rechtlich?
    19 min
  • LS008 - Jameda & Co: Wenn Wutkunden loslegen
    Angenommen, du schaust in das Bewertungsportal für deine Branche, suchst „dein“ Profil und stellst fest: Jemand hat dir eine Ein-Stern-Bewertung verpasst – und einen deftigen Kommentar geschrieben, der dich und deine Leistung, dein Produkt völlig falsch darstellt und mit wenig höflichen Worten verreißt. Da erscheint Böhmermanns Erdogan-Gedicht geradezu höflich dagegen. Was nun?
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    24 min
  • LS007 - Du wirst verfolgt! (Tracker)
    Folge 007 - da konnte ich nicht widerstehen. Allerdings geht es hier nicht um Geheimagenten, sondern um andere, nicht weniger hartnäckige Verfolger: Tracking-Software, die deinen Nutzern im Internet auf den Fersen bleibt.
    16 min
  • LS006 - Was das Safe-Harbour-Urteil für Dich bedeutet
    Wahrscheinlich hast du vom Safe-Harbor-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gehört: Auf die Klage des Aktivisten und Juristen Maximilian Schrems hin hat das Gericht das Safe-Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA für unwirksam erklärt. Dieses Abkommen ermöglichte es, Daten - trotz grundsätzlich nicht ausreichenden Datenschutzniveaus - in die USA zu übertragen. Hierzu musste sich der Empfänger öffentlich zur Einhaltung bestimmter Datenschutzregeln verpflichten und dies (jährlich) bei der Federal Trade Commission anzeigen. Weitere Infos dazu gibt es hier. Viele Unternehmen, u.a. Facebook, haben diese Regelung genutzt.
    19 min
  • LS005 - Bei Antwort Abzocke
    Ich hab diesmal ein Thema, das ich etwas spontan in den Redaktionsplan aufgenommen habe, nämlich die ständigen Abzockversuche, denen man sich so als Gründer und Unternehmer gegenüber sieht. Das Unschöne an solchen Geschichten ist, dass man als Unternehmer/Selbstständiger im Gegensatz zum Verbraucher kein Widerrufsrecht bei diesen Fernabsatzverträgen, also über Kommunikationsmittel geschlossenen Verträgen hat. Denn dann wäre das natürlich für die unfreundlichen Zeitgenossen alles deutlich weniger attraktiv. Außerdem bieten Gewerbetreibende leider ein recht lohnendes Feld, denn als Gründer sieht man sich einem doch recht erheblichen Papierkram gegenüber und hat auch nicht mit allem so die Erfahrung, was tatsächlich bezahlt werden muss und was eher nicht und das machen sich die Herren und Damen eben zu Nutze.
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    19 min
  • LS004 - Abmahnung im Briefkasten?
    Das Urteil des OLG Frankfurt zum Cookie-Hinweis findet Ihr hier. Jetzt aber zum Thema:Was ist eine Abmahnung?Mit einer Abmahnung weist derjenige, der sich in seinem Recht verletzt fühlt, den Täter zunächst einmal auf diesen Umstand hin, indem er das aus seiner Sicht bestehende Problem benennt und mitteilt, was aus seiner Sicht passiert ist und worin er die Rechtsverletzung sieht. Vielleicht kennst du die Tauschbörsen-Abmahnungen. Sonstige Abmahnungen funktionieren nach genau demselben Muster. Ob es um eine wettbewerbswidrige Handlung geht, die unzulässige Verwendung eines Bildes oder Videos oder ob jemand Ihren Text „geklaut“ hat, jedes Mal wird zunächst der Sachverhalt geschildert, die behauptete Rechtsverletzung dargelegt. Darauf folgt die Aufforderung, das beanstandete Verhalten ab sofort zu unterlassen. Dies ist nun oft im Internet leichter gesagt als getan, da sich bspw. die Inhalte, die Anlass zur Kritik gaben, noch im Google-Cache, auf anderen Internetseiten oder im Archiv auf der Internetseite finden. Unterlassen ist hier jedoch umfassend gemeint: So reicht es nicht, die Seite mit dem beanstandeten Inhalt nicht mehr von der Webseite zu verlinken: Beanstandet wird, wenn sie – sei es auch durch eine äußerst komplizierte URL – im Internet auffindbar ist. Auch Metatags mit dem kritischen Begriff oder Ähnliches würden gegen eine Unterlassungsforderung verstoßen. Gleiches gilt, wenn der kritische Text bzw. Begriff im Seitenquellcode auftaucht – auch wenn er auf der Internetseite, die beim Nutzer im Browser angezeigt wird, nicht zu sehen ist! Hier wird also durchaus ein äußerst formales Verständnis an den Tag gelegt, was praktisch schwer bis nicht umsetzbar ist und in der Folge oft zu erheblichen Problemen führt.Klar, worum es geht?Bei der Darstellung ist nur entscheidend, dass der Empfänger erkennen kann, worum es sich überhaupt handelt und er verstehen kann, welcher Umstand zum Ärger auf der anderen Seite geführt hat. Die Anforderungen sind hier nicht allzu hoch. Auch bei der Beschreibung des Rechtsverstoßes ist nicht erforderlich, dass der Abmahner die richtigen Paragraphen „erwischt“.UnterlassungserklärungNeben den Komponenten Sachverhalt, Rechtsverstoß, Unterlassungsaufforderung besteht die Abmahnung außerdem aus der Komponente der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies hat folgenden Hintergrund: Nach Gesetz und Rechtsprechung genügt es nicht, wenn der ertappte Sünder die beanstandeten Texte, Bilder oder Videos von seiner Internetseite entfernt bzw. sich – sogar schriftlich – verpflichtet, in Zukunft Derartiges nicht mehr zu tun. Die gesetzlichen Regelungen sind hier streng; die Gerichte glauben dem Erwischten erst dann, dass er in Zukunft die Aktion nicht wiederholen wird, wenn er sich für den Fall, dass er es doch tut, zu einer erheblichen Vertragsstrafe verpflichtet. Diese wäre im Falle des Falles an den Abmahner zu zahlen.Das wird teuer!Außerdem „drücken“ die Abmahnanwälte dem Abgemahnten auch noch die Kosten für die Abmahnung auf. Was zunächst wie eine Strafe klingt und praktisch auch so wirkt, hat juristisch den Hintergrund darin, dass der Abmahnanwalt – so versteht es das Gesetz – im Interesse des Abgemahnten tätig war und dieser ihn deshalb bezahlen muss. Das klingt zunächst unlogisch bis abseitig, hat aber seinen Hintergrund in der oben bereits beschriebenen Struktur der Abmahnung: Da sie zumindest die Chance bietet, das noch teurere gerichtliche Verfahren zu vermeiden, hat – so meint jedenfalls das Gesetz – der Abgemahnte hieran durchaus ein Interesse. Anders gewendet: Er hat den Fehler gemacht und hat daher sein Interesse daran, dass ihn nur das kleinere Übel trifft, nämlich die Abmahnung.Und was jetzt?Wie soll man nun mit einer solchen Abmahnung umgehen? Dies hängt zum großen Teil davon ab, ob sie berechtigt ist, also der beanstandete Fehler tatsächlich unterlaufen ist. Dies ist wie immer nicht nur eine Frage des tatsächlich...
    18 min
  • LS003 - Rechtliche Basics zur Internetseite
    Wir kümmern uns in dieser Episode um die rechtlichen Basics deiner Internetseite: Impressum, Datenschutzerklärung, Kontaktformular.A: Impressum:Vieles, was du dazu wissen musst, steht in § 5 TMG und § 55 Abs. 2 RStV. Außerdem lohnt für alle, die Dienstleistungen erbringen, ein Blick in die Infoverordnung (Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung - DL-InfoV)).Eine Impressums-Checkliste habe ich für dich zusammengestellt.Beispiel:Frau Muster ist Freiberuflerin und möchte ihre Tätigkeit auf einer Internetseite vorstellen und einen Blog führen. Sie hat keinen reglementierten Beruf. Dann könnte das Impressum folgendermaßen aussehen:Marianne MusterFreie AutorinBerliner Str. 1270190 StuttgartKontakt:Telefon:           0711/111111Telefax:           0711/22222E-Mail: [email protected] gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE123456Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:Marianne Muster, Berliner Str. 12, 70190 StuttgartWenn Frau Muster dagegen eine GmbH gegründet hat, deren Geschäftsführerin sie auch ist, dann könnte das Impressum folgendermaßen aussehen:Startup7 GmbHTeststraße 2412345 BerlinVertreten durch:Geschäftsführerin Marianne MusterKontakt:Telefon:           030/123456Telefax:           030/345678E-Mail: [email protected]:Registergericht: AG CharlottenburgRegisternummer: HRB 12345Umsatzsteuer-ID gemäß §27 a UStG: DE 345678Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:Marianne Muster, Teststraße 24, 12345 BerlinB: DatenschutzerklärungWas muss nun in einer solchen Datenschutzerklärung stehen? Neben der obligatorischen Beteuerung, dass man selbstverständlich Datenschutz sehr ernst nimmt, sollte auf Folgendes eingegangen werden:Was sind personenbezogene Daten? Gem. § 3 Abs. 1 BDSG: Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.Cookies: Auf fast jedem Blog werden Cookies verwendet. Hier ist zwischen permanenten Cookies (bleiben auf dem Rechner des Nutzers gespeichert) und Session Cookies (werden nach Verlassen der Seite gelöscht) zu unterscheiden. Die verwendeten Cookies müssen genannt und es muss hierüber verständlich informiert werden; außerdem muss der Nutzer auch darüber aufgeklärt werden, wie er die Speicherung von Cookies verhindern kann. Zum Thema Cookies gibt es auch noch ein weiteres Problemfeld – die Cookie-Richtlinie –, zu dem ich später komme.Sicherung der Kommunikation: Erfolgt z.B. eine Übertragung per https?Welche Daten werden erhoben und zu welchem Zweck? Während dies bei einer normalen Webseite ohne jegliche Möglichkeit des Newsletter-Opt-ins/Social Media eher unproblematisch ist, ist ansonsten nach den erhobenen Daten zu schauen und dies sowie die Zwecke ausführlich auszuführen. Aber auch bei einer „normalen“ Webseite sollte aufgelistet werden, welche Daten automatisch erhoben und gespeichert werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um pseudonymisierte Daten handelt, also nicht um personenbezogene oder einer Person zuordenbare Daten handelt.Belehrung über das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht: Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hat jeder, über den Daten gespeichert werden, das Recht, von demjenigen, der die Daten hat, Auskunft zu verlangen. Dies betrifft die Frage, was konkret dort gespeichert ist und zu welchem Zweck. Sind diese gespeicherten Daten nicht richtig, so kann der Betroffene Berichtigung oder Löschung verlangen. Ist eine Löschung aus rechtlichen Gründen nicht zulässig, werden die Daten gesperrt. Über diese Rechte ist zu belehren und auszuführen, an wen der Nutzer sich zur Geltendmachu...
    18 min
  • LS002 - Selbständig oder nicht, das ist hier die Frage
    Nicht immer wird jemand, der "sich selbständig gemacht hat", auch von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) als Selbständiger anerkannt. Das ist besonders für die Auftraggeber ein Problem - haben sie im Falle, dass der vermeindliche Freelancer sich als Scheinselbständiger entpuppt, doch mehrere Probleme:Meist fliegt die Sache erst einige Jahre nach Beginn der Tätigkeit des "Freelancers" auf - und zwar entweder während einer Betriebsprüfung - oder wenn der "Freelancer" es sich anders überlegt und z.B. bei Beendigung der Zusammenarbeit plötzlich Kündigungsschutz geltend macht. Ausgangspunkt für die Feststellung, wer oder was selbständig ist, sind § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB und § 7 SGB IV. Letztere Norm ist für das Sozialversicherungsrecht maßgeblich. § 84 Abs. 1 HGB: Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. § 7 Abs. 1 SGB IV: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. So sonderlich konkret ist das nicht - die Rechtsprechung arbeitet mit einer Vielzahl von Kriterien - diese sind in einer Checkliste zusammengefasst, die du hier herunterladen kannst. Das sind aber nur Anhaltspunkte, die von DRV / Sozialgerichten gewichtet werden. Oft sind nur einige Kriterien gegeben und damit die Lage unklar. Dann kann man (Auftraggeber und Auftragnehmer) bei der DRV per Statusfeststellungsverfahren verbindlich klären, ob der Auftragnehmer selbständig oder angestellt ist. Die Formulare dazu sind auf der Seite der DRV verfügbar. Spätestens seit dem Daimler-Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ist das Thema in der IT-Branche in aller Munde.  Nicht alle Selbständigen sind gleich: Einige sind - trotz Selbständigkeit - rentenversicherungspflichtig! Sie müssen also Beiträge an die Rentenversicherung zahlen. Das sind: Versicherungspflichtig sind selbständig tätigeLehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,Hebammen und EntbindungspflegerSeelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,Hausgewerbetreibende,Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigenGewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,Personen, diea) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen undb) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.  Beitragsbil...
    19 min
  • LS001 - Know-How-Schutz Teil 1: Das Non Disclosure Agreement
    Know-How, oder Immaterialgüter, sind eine wichtige Grundlage des Unternehmens. Um es zu schützen, sollte man - nicht nur, aber auch - rechtliche Maßnahmen ergreifen. Was man insgesamt tun kann, hat das baden-württembergische Landesamt für Verfassungsschutz in einer Broschüre zusammengefasst. Leseempfehlung!Da das Thema quasi eine unendliche Geschichte ist, wird es uns in verschiedenen Podcast-Episoden beschäftigen; ich starte mit dem NDA (Non-Disclosure-Agreement), der Vertraulichkeitsvereinbarung. Hier solltest du auf folgende Punkte achten:PräambelDefinitionen, besonder der „vertraulichen Informationen“„eigentliche“ Vertraulichkeitsvereinbarung: Was darf mit den geheimen Informationen geschehen?Dauer der GeheimhaltungspflichtenRegelungen zu Mitarbeitern des Vertragspartners/SubunternehmenVertragsstrafeRückgabe und Vernichtung von Unterlagen für den Fall der Beendigung der ZusammenarbeitRegelungen zur Rechtswahl, Gerichtsstand, Schriftform und NebenabredenSalvatorische KlauselMehr Infos zum NDA findest du in diesem Blogartikel.Folgen beim Verstoß gegen ein NDA können Unterlassungsansprüche, Vertragsstrafen oder - in speziellen Fällen - sogar Strafbarkeit sein (§§ 17 ff. UWG). Strafbar ist der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aber nur in Sonderfällen, nicht, wenn dein Lieferant zB Konstruktionsdaten, die du ihm gegeben hat, ausplaudert - daher unbedingt an das NDA denken.Zur Orientierung, wie so etwas aussehen könnte, habe ich für euch ein Muster-NDA erstellt, das ihr euch hier herunterladen könnt. Aber Achtung: Nie Muster "einfach so" übernehmen, sondern immer genau prüfen, ob es tatsächlich für dich und deine konkrete Situation so passt!Beitragsbild: NDA - Non Disclosure Agreement — Foto von tashatuvango
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    19 min

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