Wer ein grosses Brot auf einen öffentlichen Ort hinträgt, ist schuldig. Haben es zwei zugleich getragen, so sind sie frei. Konnte Einer es nicht hinaustragen und es taten es Zwei, sind sie schuldig. R. Simeon spricht sie frei. Wenn Jemand Esswaaren unter dem bestimmten Maass in einem Gefässe austrägt, ist er auch wegen des Gefässes frei, denn dieses ist Nebensache zu jenen. Trug er einen lebendigen Menschen auf einer Trage, so ist er auch wegen der Trage frei, weil diese Nebensache zu jenem ist. Trug er einen Todten auf der Bahre, so ist er schuldig, so auch bei Etwas vom Todten, das wie eine Olive gross ist; von einem Aase, wie eine Olive gross, und vom Kriechtiere, wie eine Linse gross. R. Simeon spricht ihn frei.