Ein legislativer Willkürakt
Ein Kommentar von Friedemann Willemer.
1. Impflicht ohne Impfstoff
Seit einem Jahr wird in Politik und Medien eine emotional aufgeladene Debatte über eine Corona-Impfpflicht geführt. Die Mehrzahl der Abgeordneten der etablierten Parteien CDU/CSU, SPD, Grüne, FDP und Die Linke im Deutschen Bundestag setzen sich teilweise leidenschaftlich für eine Impfpflicht ab 18 Jahren ein wie zuletzt anlässlich der Orientierungsdebatte vom 26. Januar 2022 im Deutschen Bundestag zu beobachten war. Die Regierungen in Bund und Ländern sehen unisono in einer Zwangsimpfung – zur Zeit beschönigend noch als Impfpflicht bezeichnet - den Königsweg zum Schutz des Gesundheitswesens und zurück in die Freiheit der Vor-Corona-Zeit.
Die Corona-Impfpflicht-Debatte hat inzwischen paranoide Züge angenommen und wird dominiert von Psychopathen, die jeden Bezug zur Realität verloren haben und ihre Allmachtsphantasien mit allen Mitteln gegenüber einem mehrheitlich untertänigen Volk unter Missbrauch des staatlichen Gewaltmonopols durchsetzen wollen.
Die Impfpflicht-Debatte wird geführt, obwohl es keinen zugelassenen Impfstoff ohne Bedingungsvorbehalt gibt. Eine absurde Situation.
Bevor man über eine Impflicht beginnt nachzudenken, insbesondere sich dafür echauffiert, sollte ein zugelassener Impfstoff zur Verfügung stehen, der evidenzbasiert nachgewiesen:
- eine sterile Immunität gegenüber dem Corona-Virus gewährleistet,
- der schwere COVID-19-Krankheitsverläufe bis hin zum Tod ausschließt,
- und keine „über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche
Schädigung“ (§ 6 InfSchG) nach sich zieht.
Artikel 2 II Grundgesetz gewährleistet den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Artikel 2 II Grundgesetz verbietet insbesondere solche Verhaltensweisen, die, wenn auch unbeabsichtigt, den Tod eines Menschen herbeiführen (Sachs, Grundgesetz Artikel 2 Rdn. 141).
Artikel 2 II 1 2. Alt. Grundgesetz gewährt das Recht auf körperliche Unversehrtheit, d. h. Integrität der Körpersphäre und damit das Recht auf Gesundheit i. S. d. Definition der WHO , ein „Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens“. Die staatliche Schutzpflicht für das Leben ist „umfassend“: Sie gebietet dem Staat, sich schützend und fördernd vor das Leben zu stellen. Da das menschliche Leben einen Höchstwert darstellt, muss diese Schutzpflicht besonders ernst genommen werden (Sachs, a. a. O. Rdn. 188, BVerfGE 46, 160 (164)).
Ein Impfzwang (BVerfGE 9, 78) lasse sich in die körperliche Integrität nur rechtfertigen, wenn bei Abwägung mit den Risiken das öffentliche Interesse an der Seuchenbekämpfung deutlich überwiegt (Sachs, a. a. O. Rdn. 186).
2. Das Wächteramt des Staates
Dem Staat obliegt ein Wächteramt zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit. Diese Verpflichtung einzuhalten gebietet unmissverständlich Artikel 1 Abs. 3 Grundgesetz dem Gesetzgeber und der vollziehenden Gewalt. Diese „Schlüsselnorm“ des Grundgesetzes sollte nach der Zeit der nationalsozialistischen Willkürherrschaft die rechtliche Verbindlichkeit der Grundrechte entscheidend stärken (Sachs, a. a. O. Artikel 1 Rdn. 82).
Das Grundgesetz legt unmissverständlich für Gesetzgeber und vollziehende Gewalt die Bedingungen fest, die erfüllt sein müssen, um einen Impfstoff überhaupt zuzulassen und erst recht, ob der Impfstoff unter Ausübung staatlichen Zwanges den Menschen injiziert werden darf.
Unter Beachtung des Grundgesetzes ist es geradezu grotesk, seinem Volk eine Impfpflicht aufzuerlegen mit einem bedingt zugelassenen „Impfstoff“,
- für den die Pharmaindustrie eine Haftung explizit ablehnt und in den Verträgen mit der
Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich darauf hinweist,
dass die Wirkung „ihres Impfstoffes“ nicht bekannt sei und nicht bekannt sei, welche