Für Kunden, die ihr Fahrzeug aber vor dem September 2015 erworben hatten, eröffnet sich eine neue Möglichkeit, Ihre Ansprüche eventuell doch noch durchzusetzen. In einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren können Kunden, die ein Neufahrzeug in den Jahren 2011 aufwärts bis September 2015 gekauft haben, doch noch Ansprüche geltend machen und haben auch gute Chancen, einen Teil ihres Geldes zurückzuerhalten. Möglich macht dies eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, wonach bei einer unerlaubten Handlung der Übeltäter das an den Geschädigten herauszugeben hat, was ihm durch die sittenwidrige Handlung zugeflossen ist. Das ist in aller Regel der Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge beim Neukauf.