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Was könnte die Modernisierung des Kindschaftsrechts für die tägliche Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe verändern? Prof. Dr. Jan Kepert und Dr. med. Markus Wegenke diskutieren ausgewählte Regelungen des Referentenentwurfs: von der Konkretisierung des Kindeswohls über häusliche Gewalt und vorgeburtlichen Kinderschutz bis zur Inobhutnahme.
Einordnung: Die Folge behandelt den Stand des Referentenentwurfs, der in der Aufnahme besprochen wird. Die dargestellten Neuregelungen sind daher nicht als bereits geltendes Recht zu verstehen. Aussagen zum weiteren Gesetzgebungsverfahren geben Einschätzungen aus dem Gespräch wieder.
Der Entwurf zu § 1626 BGB soll den Begriff des Kindeswohls durch eine umfangreiche Aufzählung konkretisieren. Eine besondere Rolle spielen dabei die Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse sowie Bindungen zu Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen. Am Beispiel eines Pflegefamilienwechsels diskutieren die beiden, welche Bedeutung diese Vorgaben für Entscheidungen über Hilfen zur Erziehung haben könnten. Im Mittelpunkt steht die mögliche Ausstrahlungswirkung der Regelungen im BGB auf die Arbeit nach dem SGB VIII.
Die vorgesehenen Regelungen in § 1632 BGB erfassen auch das Miterleben häuslicher Gewalt. Für den Kinderschutz stellt sich damit die Frage, welche seelischen Schädigungen einem Kind drohen können, das Gewalt zwischen seinen Eltern erlebt, ohne selbst unmittelbar von der Gewalt betroffen zu sein.
Die Diskussion über Folge- und Fernschäden unterscheidet zwischen gegenwärtigem schädigendem Handeln und einem Schaden, der möglicherweise erst Jahre später sichtbar wird. Für die Gefährdungseinschätzung ist entscheidend, den erwarteten Schaden nachvollziehbar zu begründen. Ein bereits sichtbar eingetretener Schaden ist dabei nicht abzuwarten.
Der Entwurf zu § 1666 BGB sieht gerichtliche Maßnahmen bereits vor der Geburt vor. Dazu gehört auch eine vorgeburtlich ausgesprochene Sorgeentziehung, die mit der Geburt umgesetzt werden kann. Die Folge beleuchtet die Schnittstelle zum Schutzauftrag des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII und diskutiert, ob dort eine Parallelregelung erforderlich wäre.
Offen bleibt im Gespräch außerdem, welche Hilfen und Maßnahmen während der Schwangerschaft möglich sein sollen. Angesprochen werden Leistungen nach § 19 SGB VIII für Schwangere in einer Mutter-Kind-Einrichtung und die im besprochenen Entwurf noch nicht geklärte Frage, ob eine werdende Mutter zur Inanspruchnahme solcher Leistungen verpflichtet werden könnte.
Die geplante Änderung in § 42 SGB VIII soll die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Inobhutnahme ausschließen. Nach der in der Folge erläuterten bisherigen Rechtslage müssen Jugendämter die sofortige Vollziehung gesondert anordnen und das besondere Vollzugsinteresse schriftlich begründen. Diese zusätzliche Anordnung würde nach dem Entwurf entfallen.
Die beiden diskutieren auch die Perspektive betroffener Familien: Die Änderung würde deren Rechtsschutzposition verändern, ohne verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz vollständig auszuschließen. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre weiterhin möglich. Die Abwägung zwischen wirksamem Kinderschutz und den Rechten der Personensorgeberechtigten bleibt damit ein zentrales Thema.
Zum Abschluss verweisen die beiden auf die FAQ und die Synopse des Bundesministeriums der Justiz zum Reformvorhaben. Außerdem kündigen sie Fortbildungen des Freiburger Zentrums für Kinder- und Jugendhilfe an, die die Vorhaben im Kindschaftsrecht und in der Kinder- und Jugendhilfe sowie deren Zusammenhänge beleuchten sollen.
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