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BVerfGE 128, 326 - Sicherungsverwahrung II
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2012 zu einer Verfassungsbeschwerde. Im Kern geht es um die Vereinbarkeit von § 66a Abs. 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) in seiner früheren Fassung mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere im Hinblick auf die vorbehaltene Sicherungsverwahrung. Das Gericht prüft, ob diese Form der Sicherungsverwahrung, die nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verurteilung angeordnet, sondern für eine spätere Entscheidung vorbehalten wird, verfassungsrechtlich zulässig ist, insbesondere nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Abstandsgebotes, wie sie in einem früheren Urteil des Gerichts aufgestellt wurden. Es wird auch die Frage der Zusammensetzung des Gerichts bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der späteren Freiheitsentziehung im Lichte der EMRK erörtert. Letztlich stellt das Gericht fest, dass die angegriffenen Entscheidungen das Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit verletzen, da sie auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhen.
By Joe HofferBVerfGE 128, 326 - Sicherungsverwahrung II
Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2012 zu einer Verfassungsbeschwerde. Im Kern geht es um die Vereinbarkeit von § 66a Abs. 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) in seiner früheren Fassung mit dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere im Hinblick auf die vorbehaltene Sicherungsverwahrung. Das Gericht prüft, ob diese Form der Sicherungsverwahrung, die nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Verurteilung angeordnet, sondern für eine spätere Entscheidung vorbehalten wird, verfassungsrechtlich zulässig ist, insbesondere nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Abstandsgebotes, wie sie in einem früheren Urteil des Gerichts aufgestellt wurden. Es wird auch die Frage der Zusammensetzung des Gerichts bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der späteren Freiheitsentziehung im Lichte der EMRK erörtert. Letztlich stellt das Gericht fest, dass die angegriffenen Entscheidungen das Recht des Beschwerdeführers auf Freiheit verletzen, da sie auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhen.