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Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit beim BVerfG
BVerfG, 14.02.1973, 1 BvR 112/65
Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 1973, das die Verfassungsbeschwerde eines Verlags und Redakteurs zurückweist, die gegen die Zuerkennung von Geldentschädigung für immaterielle Schäden bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Presse geklagt hatten. Das Gericht bestätigt, dass die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die eine solche Entschädigung bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es wird betont, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus den Art. 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitet wird, ein "allgemeines Gesetz" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ist und somit die Pressefreiheit einschränken kann, wobei eine Abwägung der Interessen notwendig ist. Das Urteil erkennt auch die Aufgabe und Befugnis des Richters zur "schöpferischen Rechtsfindung" an, um Lücken im geschriebenen Gesetz zu schließen und den Wertvorstellungen der Verfassung Geltung zu verschaffen.
By Joe HofferPersönlichkeitsrecht und Pressefreiheit beim BVerfG
BVerfG, 14.02.1973, 1 BvR 112/65
Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) von 1973, das die Verfassungsbeschwerde eines Verlags und Redakteurs zurückweist, die gegen die Zuerkennung von Geldentschädigung für immaterielle Schäden bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Presse geklagt hatten. Das Gericht bestätigt, dass die Rechtsprechung der Zivilgerichte, die eine solche Entschädigung bei schweren Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Es wird betont, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das aus den Art. 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitet wird, ein "allgemeines Gesetz" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG ist und somit die Pressefreiheit einschränken kann, wobei eine Abwägung der Interessen notwendig ist. Das Urteil erkennt auch die Aufgabe und Befugnis des Richters zur "schöpferischen Rechtsfindung" an, um Lücken im geschriebenen Gesetz zu schließen und den Wertvorstellungen der Verfassung Geltung zu verschaffen.