Artikel 140 des Grundgesetzes übernimmt die Regelungen der Weimarer Reichsverfassung von 1919 zum Staatskirchenverhältnis, demnach dürfen die Kirchen ihre Angelegenheiten selbst regeln. Das heiße jedoch nicht, dass staatliches Recht hier nicht gelte, sagt die Juristin Antje Ungern-Sternberg.
Antje von Ungern-Sternberg im Gespräch mit Christiane Florin
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Hören bis: 19.01.2038 04:14
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