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Einfachere Delikte bei klarer Beweislage kann man auch im Strafbefehlsverfahren erledigen. Aber was genau sind die Voraussetzungen? Wann ist ein Verfahren möglicherweise inhaltlich nicht dafür geeignet? Und was muss man in der Sitzung und der Justizklausur beachten - etwa beim relativen Strafklageverbrauch?
Einfachere Delikte bei klarer Beweislage kann man auch im Strafbefehlsverfahren erledigen. Aber was genau sind die Voraussetzungen? Wann ist ein Verfahren möglicherweise inhaltlich nicht dafür geeignet? Und was muss man in der Sitzung und der Justizklausur beachten - etwa beim relativen Strafklageverbrauch?